Viele Unternehmen und ihre Mitarbeiter spüren die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ihre Geschäfte und Arbeitsmöglichkeiten täglich stärker. Die Bundesregierung hat deshalb frühzeitig die Weichen gestellt, um die Attraktivität von Kurzarbeit zu stärken. Davon machen Unternehmen in großem Umfang Gebrauch.
Kurzarbeit bedeutet, dass wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls die Arbeitszeit und in der Konsequenz das Arbeitsentgelt vorübergehend reduziert werden. Der Clou besteht darin, dass der Entgeltausfall zum Teil in Form von Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur ausgeglichen wird.
Kurzarbeitergeld kann bei der Arbeitsagentur beantragt werden, wenn der Arbeitsanfall pandemiebedingt erheblich sinkt, weil z.B. die Betriebe nicht öffnen dürfen, oder Lieferketten bzw. Absatzmöglichkeiten zusammenbrechen.
Kurzarbeit kann für alle oder auch nur für einen Teil der Mitarbeiter eingeführt werden. Auch der Umfang der Arbeitszeitreduzierung kann je nach Mitarbeiter unterschiedlich hoch ausfallen. Selbst eine Reduzierung der Arbeitszeit auf null ist möglich. Kurzarbeitergeld kann nach den neuesten Gesetzesänderungen bereits bezogen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs oder einer Betriebsabteilung Entgeltausfälle von jeweils mehr als 10 Prozent erleiden.
Der z.B. auf der Corona-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Folgen beruhende Arbeitsausfall muss vorübergehend und darf nicht vermeidbar sein. Das setzt voraus, dass vorrangig die aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsguthaben abgebaut werden müssen. Zudem müssen Arbeitszeitguthaben im Rahmen der betrieblichen Zulässigkeit abgebaut werden. Der Aufbau von Negativsalden ist hingegen aufgrund der neuesten Gesetzesänderungen nicht mehr erforderlich. Weiter sind noch einige betriebliche und persönliche Voraussetzungen, wie z.B. der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zu beachten. Schließlich muss der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt werden.
Je nach Unterhaltspflichten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die maximale Bezugsdauer beträgt derzeit zwölf Monate. Sie kann vom Bundesarbeitsministerium durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Soweit die Arbeitszeit nicht auf null reduziert wird, zahlt der Arbeitgeber für den verbleibenden Arbeitszeitsockel weiter das Entgelt nebst der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Zusätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge auf - nicht technisch formuliert - 80 Prozent des infolge der Kurzarbeit entfallenden Entgelts fällig. Diese muss der Arbeitgeber zwar zunächst aufbringen und abführen, erhält sie aber nachträglich von Bundesagentur für Arbeit erstattet – auch dies ein Ergebnis der aktuellen gesetzlichen Erleichterungen zur Förderung der Kurzarbeit. Je nach Rechtsgrundlage der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber schließlich noch zu Aufstockungszahlungen auf das Kurzarbeitergeld verpflichtet sein.
Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht eigenmächtig einführen. Vielmehr bedarf es dazu einer Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung zum Vertrag. Die Einführung ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden.
Kurzarbeit hat sich in der Bankenkrise 2008/2009 bewährt und hilft Unternehmen, Arbeitsplätze zu erhalten. Sie ist heute – dank der im Rekordtempo verabschiedeten Neuregelungen - gefragter denn je.