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    27.06.2021

    Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte


    Die „Pflege“ ist zu teuer, es gibt zu wenig Plätze in Pflegeheimen, es herrscht ein Mangel an Pflegekräften oder Pflegekräfte arbeiten zu unattraktiven Arbeitsbedingungen. Dies sind nur einige der derzeit herrschenden Probleme im Pflegebereich. Zwischen der Pflege durch Angehörige zu Hause und der Pflege pflegebedürftiger Personen in Pflegeheimen gab und gibt es einen „Mittelweg“. Die Pflege wird durch externe Dienstleister zu Hause unterstützt. Diese Unterstützung gibt es in vielfältiger Weise, beispielsweise mit externer Verpflegung, der regelmäßige Besuch von Pflegekräften zur medizinischen und/oder hygienischen Versorgung bis hin zur Rundumversorgung. Eine 24/7-Pflege erfolgt in der Regel mit ausländischen Pflegekräften, z.B. aus Polen, Rumänien oder Bulgarien, die für einen Zeitraum von einigen Wochen bei der pflegebedürftigen Person im Haushalt wohnen und leben und dabei die pflegerischen Dienstleistungen erbringen. Nach einigen Wochen/Monaten wird die Pflegekraft durch eine andere Pflegekraft abgelöst. Da die Pflegekraft im Haushalt wohnt und lebt, sind die Arbeitszeiten häufig unklar. Insbesondere arbeitsrechtlich ist und war dies ein Graubereich. Zum Thema Mindestlohn hat das Bundesarbeitsgericht aktuell im Urteil vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) entschieden und das Modell der ausländischen Pflegekräfte in deutschen Privathaushalten damit beendet?

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 24.06.2021 (5AZR 505/20) entschieden, dass ausländische Pflegekräfte, die in einem deutschen Privathaushalt tätig sind, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch für Bereitschaftszeiten haben. Damit wäre dieses Modell wohl unbezahlbar.

     

    Der Einzelfall

     

    Eine Pflegekraft aus Bulgarien, mit Wohnsitz in Bulgarien, war bei einem bulgarischen Pflegeunternehmen mit 30 Stunden/Woche beschäftigt. Samstag und Sonntag sollten arbeitsfrei sein. Zwischen dem bulgarischen Arbeitgeber und einer 90.-jährigen betreuungs- und pflegebedürftigen Person in Berlin bestand ein Dienstleistungsvertrag. Nach dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich die bulgarische Arbeitgeberin gegenüber der betreuungs- und pflegebedürftigen Person, Dienstleistungen, wie Haushaltstätigkeiten, Hilfe bei der Hygiene, Hilfe beim Ankleiden, etc., vorzunehmen. Die bulgarische Pflegekraft erhielt eine Nettovergütung in Höhe von EUR 950,00 monatlich. Sie bewohnte ein Zimmer in der Wohnung der 90.-jährigen Frau.

     

    Die bulgarische Pflegekraft klagte auf Vergütung nach dem Mindestlohngesetz. Sie habe nicht nur 30 Wochen-Stunden, wie im Arbeitsvertrag geregelt, sondern rund um Uhr gearbeitet oder jedenfalls befand sie sich in Bereitschaft. Auch nachts habe sie sich in Bereitschaft befinden müssen, um gegebenenfalls Hilfe zu leisten.

     

    BAG vom 24.06.2021 - 6 AZR 505/20

     

    Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die bulgarische Pflegekraft nach einer Schätzung kalendertäglich eine Arbeitszeit von 21 Stunden gehabt habe und hat ihr hierfür Mindestlohn zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht traf in diesem konkreten Einzelfall keine Entscheidung und verwies an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht habe den Sachvortrag der Parteien noch nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundesarbeitsgericht entschied aber, dass das Landesarbeitsgericht grundsätzlich zutreffend angenommen habe, dass die Verpflichtung zur Vergütung und Abrechnung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeitgeber treffe, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das Bundesarbeitsgericht stellte auch klar, dass der Mindestlohn nicht für die tatsächliche Arbeit, sondern auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist. Eine solche Bereitschaft kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch darin bestehen, dass die bulgarische Pflegekraft im Haushalt der pflegebedürftigen Person wohnt und grundsätzlich verpflichtet ist, jederzeit (24/7) bei Bedarf betreuerisch oder pflegerisch Hilfe zu leisten.

     

    Mindestlohngesetz

     

    Das Mindestlohngesetz gilt selbstverständlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat nochmal daran erinnert, dass dies auch dann gilt, wenn die Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer in Deutschland tätig, aber bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind. Anderenfalls wäre eine Umgehung des Mindestlohngesetzes immer möglich, wenn ausländische Gesellschaften als Arbeitgeber genutzt werden. Ich erinnere mich an die Diskussion bei Einführung des Mindestlohngesetzes, dass – ganz streng genommen – Lkw-Fahrer, die quer durch Europa fahren, beispielsweise auch 5 Stunden durch Deutschland, an einem Tag in den Anwendungsbereich mehrerer Mindestlohngesetze der verschiedenen Länder gelangen könnten. Verwaltungs- und abrechnungstechnisch wäre dies unmöglich. Bei einer über einen zumindest längeren Zeitraum von einigen Wochen/Monaten ausschließlich in Deutschland tätigen ausländischen Pflegekraft ist eine „mindestlohngetreue“ Abrechnung jedoch grundsätzlich möglich.

     

    Den rechtlichen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht klar vorgegeben. Abzuwarten ist jetzt, wie die bulgarische Pflegekraft tatsächlich gearbeitet hat. Das „Zusammenleben“ zwischen der pflegebedürftigen Person und der Pflegekraft ist wohl nicht immer Arbeits- und Bereitschaftszeit. Beispielsweise kann die Vorbereitung des Mittagsessens Arbeitszeit sein, das Mittagessen selbst aber eine Pause. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu würdigen.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag) erschienen.

     

     

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