Pünktlich mit Blick auf die im nächsten Jahr zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 erneut bundesweit stattfindenden regulären Betriebsratswahlen hat das BAG eine wegweisende Entscheidung zur Betriebsratswahl in Matrixstrukturen getroffen (BAG, Beschluss vom 22.05.2025 – Az. 7 ABR 28/24, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht).
In der heutigen Zeit weisen viele Unternehmen eine Matrixstruktur auf, bei der Mitarbeitende und Führungskräfte verschiedener Betriebe – ggf. auch über Ländergrenzen hinweg – zusammenarbeiten. Oftmals werden Mitarbeitende von Führungskräften geleitet, die sich an einem anderen Standort befinden, jedoch im selben Unternehmen oder aber bei einem anderen Konzernunternehmen tätig sind. In dem betreffenden IT-Dienstleistungsunternehmen wurden die Arbeitsaufgaben in verschiedene Bereiche unterteilt, in denen Mitarbeitende aus unterschiedlichen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiteten und von sog. Matrix-Führungskräften geführt wurden.
Doch wie verhält sich eine solche Organisationsstruktur, bei der eine Führungskraft Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben leitet, mit Blick auf die Wahlberechtigung bei Betriebsratswahlen?
Im konkreten Fall hatte der Wahlvorstand Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, die Vorgesetzte, der dem jeweiligen Betrieb angehörenden Arbeitnehmer waren. Die Matrix-Führungskräfte nahmen daher an der Betriebsratswahl teil, die vom Arbeitgeber im Anschluss angefochten wurde.
Das BAG bejahte nun ein Wahlrecht der Matrix–Führungskräfte und hielt die Betriebsratswahl für wirksam. In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung stellte es klar, dass Führungskräfte, die aufgrund einer unternehmensinternen Matrix-Struktur in mehreren Betrieben desselben Unternehmens Mitarbeitende führen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind, in sämtlichen dieser Betriebe ein aktives Wahlrecht haben. Anders als noch die Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2024 – 3 TaBV 1/24), die eine Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte nur in ihrem durch Arbeitsvertrag zugeordneten "Stammbetrieb" vorsah und in allen anderen Betrieben verneinte, geht das BAG damit von einer Mehrfach-Wahlberechtigung aus. Die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an. Diese werde durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet. Sofern ein Arbeitnehmer bereits in einen Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt sei, stehe dies seiner zusätzlichen Wahlberechtigung in einem anderen Betrieb nicht entgegen. Folglich sei es möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Nach Ansicht des BAG führt eine Mehrfach-Eingliederung in verschiedene Betriebe zu einer entsprechenden Mehrfach-Wahlberechtigung der betroffenen Führungskräfte.
Für eine abschließende Bewertung des Urteils und seiner Folgen für die Praxis ist die Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten. Vor dem Hintergrund der bereits nächstes Jahr stattfindenden Betriebsratswahlen sei jedoch bereits jetzt auf die erhebliche Relevanz der aktuellen Entscheidung des BAG hingewiesen. Der Beschluss hat große praktische Bedeutung für den Umgang mit Matrix-Führungskräften bei Betriebsratswahlen, führt er doch bei Matrix-Führungskräften, die Arbeitnehmer in mehreren Betrieben führen, zu einer Vervielfachung der Wahlberechtigung. Als Konsequenz sind sie in die Wählerlisten aller Betriebe einzutragen, in denen sie Mitarbeiter führen.
Bei zukünftigen Betriebsratswahlen ist Arbeitgebern daher erhöhte Sorgfalt bei der Prüfung der Wahlberechtigten anzuraten. Es ist unter Umständen mit einer deutlich größeren Anzahl an Wahlberechtigten zu rechnen. Dies wird letztlich auch die Größe der Betriebsratsgremien beeinflusst (§ 9 BetrVG): Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder dürfte steigen, was für den Arbeitgeber dann künftig mit einer erhöhten Kostenbelastung durch die Betriebsratsarbeit einhergehen wird (§ 40 BetrVG). Auch wird der Arbeitgeber erheblich mehr Auskünfte an den Wahlvorstand erteilen müssen, damit von diesem bei Anfertigung der Wählerlisten eine entsprechende Einordnung der Führungskräfte vorgenommen werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 1 WO).
Bislang hat das BAG lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird ein Nachfolgebeitrag zu diesem Thema erscheinen.