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    06.02.2022

    Massenentlassungsanzeige auch bei krankheitsbedingten Kündigungen


    Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15. Oktober 2021 – 7 Sa 405/21

     

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Entlassungen erforderlich ist, sofern der Schwellenwert überschritten wird.

     

    Sachverhalt

     

    Die Parteien stritten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund krankheitsbedingter Kündigung(en). Der Arbeitgeber sprach bereits zuvor in seinem Betrieb innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen 34 krankheitsbedingte Kündigungen aus. Der Kläger erhob Klage gegen seine Kündigung und vertrat die Auffassung, dass die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sei. Insbesondere fehle es an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und an der Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage in erster Instanz statt.

     

    Die Entscheidung

     

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kündigung ist bereits wegen nicht erstatteter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie nicht durchgeführtem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam. Der Schwellenwert von in diesem Fall 30 Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen ist überschritten. Damit war eine Massenentlassungsanzeige erforderlich. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei um personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen handelte. Denn auch diese Kündigungen sind nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu berücksichtigen. Dies folgt aus einer Auslegung der Norm: Der Wortlaut von § 17 KSchG spricht von Entlassungen und grenzt diese nicht ihrer Ursache nach ein. Auch systematisch enthält § 17 Abs. 4 KSchG eine Ausnahmevorschrift lediglich für fristlose Kündigungen.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Entlassungen – je nach Betriebsgröße hat der Arbeitgeber vor einer Vielzahl an Kündigungen prinzipiell die Agentur für Arbeit zu informieren. Denn personen- und verhaltensbedingte Entlassungen werden von § 17 KSchG ebenso erfasst wie betriebsbedingte Entlassungen und müssen daher bei der Berechnung der Schwellenwerte berücksichtigt werden.

     

    Praxistipp

     

    Eine Massenentlassungsanzeige ist bei Kündigungen aller Art erforderlich. Eine Ausnahme sieht § 17 KSchG lediglich für fristlose Kündigungen vor. Im Zweifelsfall sollte daher vorsorglich eine Massenentlassungsanzeige gestellt werden. Unterbleibt sie, sind die Kündigungen unwirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen.

     

    Anne-Kathrin von Dahlen

     

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