Nach einer Redensart sieht bzw. trifft man sich immer zwei Mal im Leben. Wenn eine zweite Begegnung gewollt ist, sagt man nicht "Lebe wohl", sondern "Auf Wiedersehen". Ein Wiedersehen oder ein zweites Treffen im Leben ist aber nicht immer gewollt. Beispielsweise soll der strenge Lehrer aus der Schulzeit, ein lautstarker Nachbar, ein unangenehmer Kollege oder der Ex-Freund/die Ex-Freundin, wenn die Beziehung unschön auseinander gegangen ist, nicht mehr getroffen werden. Auch Arbeitgeber können auf ein Wiedersehen mit einigen ihrer ehemaligen Arbeitnehmer häufig verzichten. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter bestand. Dies gilt regelmäßig auch bei Betriebs- oder Teilbetriebsübergängen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
wer erinnert sich nicht an den Betriebsübergang von Siemens auf BenQ Mobil vor ca. 15 Jahren? Ca. 3.000 ehemalige Siemens-Mitarbeiter wechselten im Rahmen eines Betriebsübergangs kraft Gesetz zu BenQ Mobil. Ca. ein Jahr später meldete BenQ Mobil Insolvenz an. Viele Arbeitnehmer widersprachen – trotz Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist – nach so langer Zeit dem Betriebsübergang und klagten auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Siemens. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen den Arbeitnehmern Recht gegeben, da das Betriebsübergangsschreiben unzutreffend gewesen sei. Dies waren viele Fälle, in denen Siemens auf ein Wiedersehen mit den Arbeitnehmern verzichten hätte können. "Verzicht" ist jedoch genau das Thema, mit dem Arbeitgeber beim Betriebs- oder Teilbetriebsübergang "Lebe wohl" sagen können und nicht "Auf Wiedersehen" sagen müssen. Das BAG hat mit Urteil vom 28.02.2019 (8 AZR 228/18) die Voraussetzungen zu einem wirksamen Verzicht auf den Widerspruch konkretisiert.
Der Betriebs- oder Teilbetriebsübergang gemäß § 613a BGB bedeutet, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil von einem Unternehmen (Veräußerer) auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung übergeht und der Erwerber den Betrieb oder den Betriebsteil im Wesentlichen unverändert fortführt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kantine eines Unternehmens extern an einen Kantinendienstleister vergeben wird. Der Betriebs- oder Teilbetriebsübergang führt nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse. § 613a BGB regelt, dass die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz automatisch auf den Erwerber übergehen. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben die vom Betriebs- oder Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB über
in Textform zu unterrichten.
Die vom Betriebs- oder Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer haben gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetz auf den neuen Inhaber übergeht, sondern beim alten Arbeitgeber verbleibt. Da in der Regel der Arbeitsplatz weggefallen ist, kann es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Eine solche betriebsbedingte Kündigung wäre trotz des Kündigungsverbots gemäß § 613a Abs. 4 BGB zulässig, da die Kündigung nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils erfolgt.
Nach der Rechtsprechung muss die Unterrichtung in Textform gemäß § 613a Abs. 5 BGB verständlich sein und sämtliche Informationen in zutreffender Weise enthalten. Die Anforderungen sind in der Praxis oftmals nicht zu erfüllen. Insbesondere dann, wenn der Erwerber kein Interesse an einem Betriebsübergang hat und Informationen nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stellt. Soweit die Unterrichtung fehlerhaft ist, beginnt die Monatsfrist für den Widerspruch des Arbeitnehmers nicht zu laufen und der Arbeitnehmer kann – wie in den Siemens-BenQ-Fällen – auch nach mehreren Monaten oder Jahren widersprechen. Eine Grenze des Widerspruchs ist die Verwirkung, die erst nach einigen Jahren eintritt.
Bei einem Betriebs- oder Teilbetriebsübergang besteht deshalb das Risiko, dass Arbeitnehmer dem bisherigen Arbeitgeber nicht "Lebe wohl", sondern "Auf Wiedersehen" sagen. Insbesondere wenn es beim Erwerber zu "Schwierigkeiten" kommt, wie der Insolvenz bei BenQ, versuchen die Arbeitnehmer den bisherigen Arbeitgeber ein zweites Mal im Leben zu treffen und das Arbeitsverhältnis durch einen Widerspruch fortzusetzen. Dieses – insbesondere wirtschaftlich erhebliche – Risiko kann einerseits dadurch versucht werden zu verhindern, dass das Unterrichtungsschreiben über den Betriebs- oder Teilbetriebsübergang weitestgehend ordnungsgemäß ist. Das Risiko kann auch durch einen Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht verhindert werden. Dabei ist zu beachten, dass ein im Voraus erfolgter Verzicht auf das Widerspruchsrecht unzulässig ist. Nach Unterrichtung über den Betriebs- oder Teilbetriebsübergang kann ein Verzicht jedoch wirksam sein. Nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2019 (8 AZR 228/18) soll für einen Verzicht jedoch nicht (mehr) genügen, jedenfalls nicht in formularvertraglichen Erklärungen (AGB), das Einverständnis mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber besteht. Vielmehr müsse ein Verzicht, der nicht ausdrücklich erklärt werden muss, aber anderweitig eindeutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
Die bisher umstrittene Frage, ob ein Verzicht nur wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor fehlerfrei und vollständig über den Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden ist, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen. Diese Frage ist in der Literatur und der Rechtsprechung umstritten. Deshalb ist Arbeitgebern, die einen Betrieb oder Betriebsteil veräußern, zu raten, die Unterrichtung möglichst ordnungsgemäß durchzuführen und zusätzlich von den Arbeitnehmern zu versuchen, einen weitreichenden Verzicht über das Widerspruchsrecht zu erhalten.
Ich sage "Auf Wiedersehen" und nicht "Lebe wohl", da Sie hoffentlich auch meine nächsten Blog-Beiträge lesen werden.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.