Ihre
Suche

    07.05.2020

    Kündigungsschutzklage nach „Wunschkündigung“ nicht rechtsmissbräuchlich


    Landesarbeitsgericht Hessen vom 9. Dezember 2019 - 16 Sa 839/19

     

    Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, man möge ihm kündigen und kommt der Arbeitgeber diesem Wunsch nach, ist eine anschließende Kündigungsschutzklage nicht treuwidrig.

     

    Sachverhalt

     

    Der Arbeitnehmer beantragte Gewährung von Urlaub. Als der Arbeitgeber ihm diesen nicht bewilligte, bat er darum, der Arbeitgeber möge das Arbeitsverhältnis beenden. Am folgenden Tag erschien er nicht zum Dienst und meldete sich vorerst arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber kam dem Wunsch nach Kündigung nach und beendete das Arbeitsverhältnis. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hielt er für rechtsmissbräuchlich.

     

    Entscheidung

     

    Das LAG urteilte, die Erhebung der Kündigungsschutzklage trotz eines zuvor geäußerten Wunsches, der Arbeitgeber solle kündigen, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Anderenfalls käme dies einem unwirksamen Vorausverzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage gleich. Daneben sahen die Richter einen Wertungswiderspruch zum gesetzlichen Schriftformerfordernis bei einer Kündigung: Bei einem mündlich geäußerten Wunsch nach einer solchen sei der Arbeitnehmer ansonsten weniger geschützt, als bei einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Das Urteil bringt grundsätzlich keine Neuerungen mit sich. Die Regelung des § 623 BGB (Schriftform bei Kündigungen) sieht ohne Ausnahme vor, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss. Käme nun ein mündlich geäußerter Wunsch eines Arbeitnehmers – womöglich aus einer Affektsituation heraus – einem Klageverzicht gleich, würde dies eine Umgehung des Schriftformerfordernisses bedeuten.

     

    Praxistipp

     

    Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen und will der Arbeitgeber eine nachfolgende Kündigungsschutzklage vermeiden, sollte er mit dem Arbeitnehmer schriftlich einen Aufhebungsvertrag abschließen. Denkbar wäre außerdem, nach Ausspruch einer Kündigung mit dem Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Abwicklungsvertrags den Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu vereinbaren. Diesen Verzicht muss sich der Arbeitgeber aber meist „erkaufen“, dem Arbeitnehmer also eine Abfindung zahlen. Voraussetzung für beides ist das Einverständnis des Arbeitnehmers.

     

    Ines Neumann

     

    Einsichtsansprüche von Arbeitnehmern in Untersuchungsberichte
    Eine aktuelle Entscheidung des LAG München setzt Maßstäbe dafür, wie die Dokumen…
    Weiterlesen
    Eine gefährliche Mischung: Die Probezeit und die Befristung
    Die ersten – in der Regel – sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses dienen der E…
    Weiterlesen
    Neue Informationspflicht bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter
    Seit dem 01.01.2026 sind Arbeitgeber, die Beschäftigte aus Drittstaaten einstell…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von Gini
    Berlin/Freiburg, 16. Februar 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    Sechs Tage sollst du arbeiten, am siebten Tag sollst du ruhen – die Sonntagsarbeit
    Es ist Sonntag und (ich soll eigentlich ruhen, aber) ich schreibe diesen Blog. D…
    Weiterlesen
    "Ich zahle gar nix!" - Teil 2: Zurückweisung der Arbeitsleistung und wann bei einer vorgetäuschten AU gekündigt werden kann
    Nachdem der erste Teil die Frage behandelte, in welchen Konstellationen ein Einb…
    Weiterlesen
    "Ich zahle gar nix!" - Teil 1: Konstellationen zulässigen Einbehalts der Entgeltfortzahlung
    Unternehmen in Deutschland haben bereits seit einigen Jahren (im Jahr 2024 waren…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Eigentümer und Gesellschafter des Hotels Gebhards bei Verkauf an Freigeist-Gruppe
    Düsseldorf, 22. Januar 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beite…
    Weiterlesen
    Entgeltgleichheitsklagen - Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
    Paarvergleich schlägt Median Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entsc…
    Weiterlesen