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    03.06.2021

    ArbG Köln: Kündigung wegen behördlich angeordneter Quarantäne unwirksam


    Arbeitsgericht Köln vom 15. April 2021 - 8 Ca 7334/20

     

    Kann ein Arbeitnehmer seiner Tätigkeit wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht nachkommen, berechtigt das den Arbeitgeber auch dann in der Regel nicht zur Kündigung, wenn der schriftliche Nachweis der Anordnung nur verzögert eingereicht werden kann.

     

    Sachverhalt

     

    Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber, einem Dachdeckermeister, als Monteur beschäftigt. Bei Ausspruch der Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate.  Aufgrund des Kontakts zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person ordnete das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer häusliche Isolation an, so dass er nicht zum Dienst erscheinen konnte. Der Arbeitgeber forderte die Vorlage der Quarantäneanordnung. Diese hatte das Gesundheitsamt zwar auf telefonische Nachfrage des Arbeitnehmers in Aussicht gestellt, die Anordnung war ihm jedoch noch nicht zugegangen, so dass er seinem Arbeitgeber keinen Nachweis erbringen konnte. Da der Arbeitgeber am Wahrheitsgehalt der Angaben des Arbeitnehmers Zweifel hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

     

    Das Kündigungsschutzgesetz fand keine Anwendung, da sich der Arbeitnehmer noch in der Wartezeit befand und der Arbeitgeber ohnehin weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Daher musste sich die Kündigung nicht an den strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes messen lassen.

     

    Entscheidung

     

    Dennoch kam das Arbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, da sie sitten- und treuwidrig im Sinne der §§ 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch und damit willkürlich gewesen sei. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe der Kündigung zur behördlich angeordneten Quarantäne beruhe die Kündigung auf sachfremden Motiven, so das Gericht.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Das Urteil birgt keine grundsätzlichen Neuerungen. Außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes benötigt der Arbeitgeber zwar keinen Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Eine Kündigung darf, wie das Arbeitsgericht Köln richtigerweise entschied, aber nicht willkürlich sein. Auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist ein gewisses Maß an sozialer Rücksicht zu beachten, entschied schon das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 (BVerfG vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87).

     

    Praxistipp

     

    Die Pandemie hat gezeigt, dass viele Dinge außerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen ein gewisses Augenmaß sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erfordern. So sollten Arbeitgeber im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne Verständnis aufbringen, wenn ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich alle entsprechenden Nachweise des zuständigen Gesundheitsamts vorlegen kann. Die Gesundheitsbehörden stoßen während der Pandemie an ihre Grenzen, so dass auch Arbeitgeber an dieser Stelle wohl eher Geduld aufbringen sollten, statt die Angaben des Arbeitnehmers sofort in Zweifel zu ziehen.

     

    Ines Neumann

     

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