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    25.11.2021

    Koalitionsvertrag 2021 – das „Ampel-Arbeitsrecht“


    Die „Ampel“ ist eine Lichtzeichenanlage im Straßenverkehr mit den drei Signalfarben rot, gelb und grün. Die drei Farben haben unterschiedliche, zum Teil sich widersprechende oder gegenseitig ausschließende Bedeutungen. Rot bedeutet keine Fahrerlaubnis, gelb bedeutet auf das nächste – rote oder grüne – Signal zu warten und grün bedeutet, der Verkehr ist freigegeben. Die nach der Bundestagswahl 2021 gewählte bzw. gefundene Koalition aus rot (SPD), grün (Die Grünen) und gelb (FDP) wird gemäß den identischen Farben als „Ampel“ bezeichnet. Die arbeitsrechtlichen Vorstellungen der drei Parteien in den Wahlprogrammen passt gut zu den Signalfarben der Ampel, sie lagen ebenfalls weit auseinander, widersprachen sich oder schlossen sich gegenseitig aus. Wie bei der Ampelanlage zur Regelung des Verkehrs, werden die Farben nicht nur einzeln angezeigt, sondern auch in Kombinationen und regeln damit erfolgreich den Straßenverkehr.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    der Koalitionsvertrag 2021 ist da. Ob es den „Ampel-Parteien“ genauso gelungen ist, arbeitsrechtliche Themen für die nächsten vier Jahre zu regeln, wie es die Lichtzeichenanlage für den Straßenverkehr schafft, wird erst 2025 abschließend bewertet werden können. Ein Blick auf die arbeitsrechtlichen Themen im Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 lohnt sich aber schon jetzt:

     

    • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wird mit einem Schritt auf EUR 12.00 pro Stunde erhöht. Die unabhängige Mindestlohnkommission wird darüber hinaus über weitere Erhöhungsschritte befinden (Seite 69 des Koalitionsvertrags).
    • Arbeitszeit: Es sollen flexible Arbeitszeitmodelle ermöglicht werden. Dies soll im Rahmen von Tarifverträgen unter bestimmten Voraussetzungen und in einzuhaltenden Fristen möglich sein. Dabei wird am Grundsatz des 8-Stunden-Tages nach dem Arbeitszeitgesetz festgehalten. Es soll „Experimentierräume“ geben, dass auf Basis von Tarifverträgen oder durch Betriebsvereinbarung auf Basis von Öffnungsklauseln in Tarifverträgen in einer begrenzten Art und Weise von der Tageshöchstarbeitszeit abgewichen werden kann. Der Ampelanpassungsbedarf hinsichtlich des Urteils des EuGH zum Arbeitszeitrecht wird überprüft. Es sollen aber weiterhin flexible Arbeitszeitmodelle, wie z.B. die Vertrauensarbeitszeit möglich sein (Seiten 68 ff. des Koalitionsvertrags).
    • Befristung: Im Koalitionsvertrag von 2018 wurden konkrete Einschränkungen insbesondere der sachgrundlosen Befristung vereinbart, wie eine maximale Laufzeit von Befristungen, eine Quote oder eine Reduzierung der Verlängerungen der sachgrundlosen Befristung. Dies wurde nicht umgesetzt. Im Koalitionsvertrag 2021 ist vor-gesehen, dass mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber auf sechs Jahre begrenzt werden, um Kettenbefristungen zu vermeiden. Zudem soll im öffentlichen Dienst die Möglichkeit der „Haushaltsbefristung“ abgeschafft werden (Seite 70 des Koalitionsvertrags).
    • Mitbestimmung Betriebsrat: Betriebsräte sollen selbstbestimmt entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten. In einem Pilotprojekt sollen – soweit verfassungsrechtlich zulässig – Online-Betriebsratswahlen erprobt werden. Für Gewerkschaften soll ein Recht zum digitalen Zugang in die Betriebe geschaffen werden (Seite 71 des Koalitionsvertrags).;
    • Unternehmerische Mitbestimmung: Die im europäischen und weltweiten Vergleich sehr hohe Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Gewerkschaften in Aufsichtsräten soll bewahrt werden. Es sollen missbräuchliche Umgehungen verhindert werden. Die Bundesregierung möchte sich dafür einsetzen, dass der sogenannte „Einfriereffekt“, d.h. die vollständige Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften nicht mehr möglich sein wird. Dies ist aus Arbeitgebersicht bedauerlich. Ebenfalls aus Arbeitgebersicht sehr bedauerlich ist, dass die Konzernzurechnung, beispielsweise durch eine Beherrschung durch Mehrheitsverhältnisse nach dem MitbestG auf das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen werden soll. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass in vielen Gesellschaften, die allein oder mit den abhängigen Konzerngesellschaften mehr als 500, aber weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, das Drittelbeteiligungsgesetz plötzlich anwendbar wäre (Seiten 71/72 des Koalitionsvertrags).
    • Home-Office: Home-Office soll neben der Telearbeit als eigene Möglichkeit der mobilen Arbeit bestehen und damit nicht mehr dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung unterliegen. Relativ unverbindlich ist im Koalitionsvertrag enthalten, dass zur Gestaltung des Home-Office im Dialog mit allen Beteiligten sachgerechte und flexible Lösungen erarbeitet werden sollen. Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten sollen einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Home-Office gegenüber ihrem Arbeitgeber erhalten. Arbeitgeber können dann dem Wunsch der Beschäftigten auf mobiles Arbeiten und Home-Office nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Für abweichende tarifliche und betriebliche Regelungen soll Raum verbleiben. Die mobile Arbeit soll auch EU-weit unproblematisch möglich sein (Seiten 68 und 69 des Koalitionsvertrags).
    • Arbeitnehmerüberlassung: Relativ unverbindlich, aber mit positivem Signal wird im Koalitionsvertrag 2021 ausgeführt, dass Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung notwendige Instrumente sind. Es bleiben aber dennoch gesetzliche Änderungen vorbehalten (Seite 70 des Koalitionsvertrags).
    • Tarifautonomie: Tarifautonomie, Tarifpartner und Tarifbindung sollen gestärkt werden. Die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes wird an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrags der jeweiligen Branche gebunden. Betriebsausgliederungen bei Identität des bisherigen Eigentümers zum Zwecke der Tarifflucht sollen verhindert werden, in dem die Fortgeltung des geltenden Tarifvertrags sichergestellt wird. Unangetastet hiervon soll § 613a BGB (Betriebsübergang) bleiben (Seite 71 des Koalitionsvertrags).
    • Mini- und Midi-Jobs: Mini- und Midi-Jobs sollen verbessert werden. Insbesondere die Hürde der Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung soll abgebaut werden. Die Grenze von Midi-Jobs soll auf EUR 1.600,00, die Grenze von Mini-Jobs an eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und damit unter Berücksichtigung des Mindestlohns auf EUR 520,00 erhöht werden (Seite 70 des Koalitionsvertrags).
    • Familie: Das Elterngeld soll vereinfacht werden. Zudem soll es eine 2-wöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes geben, auch für Alleinerziehende. Zudem soll der Elterngeldanspruch für Pflegeeltern eingeführt werden. Der elternzeitbedingte Kündigungsschutz soll um drei Monate nach Rückkehr in den Beruf verlängert werden, um den Wiedereinstieg abzusichern. Kinderkranktage werden pro Kind und Elternteil auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage erhöht (Seiten 100 ff. des Koalitionsvertrags).

     

    Für Arbeitgeber sind einige ungünstige Vorhaben im Koalitionsvertrag 2021 enthalten. Es darf aber nicht vergessen werden, dass die Ampel und damit das rote, das gelbe und das grüne Licht in der Regel von einem schwarzen Gehäuse umfasst sind, jedenfalls bei der Straßenampel…

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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