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    25.09.2019

    Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit


    Bundesarbeitsgericht vom 24. September 2019 – 9 AZR 481/18

     

    Während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell entsteht kein Urlaubsanspruch und nach Beendigung besteht dementsprechend auch kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub in der Freistellungsphase.

     

    Sachverhalt

     

    Der Arbeitnehmer war in Vollzeit beschäftigt. Für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2017 wurde ein Altersteilzeitverhältnis mit einer durchschnittlichen 20 Stundenwoche und 30 Tage Urlaub/Kalenderjahr vereinbart. Im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von Dezember 2014 bis März 2016 wurde 40 Stunden/Woche gearbeitet (Arbeitsphase), in der Zeit von April 2016 bis Juli 2017 wurde keinerlei Arbeitsleistung erbracht (Freistellungsphase). Im Altersteilzeitvertrag war vereinbart, dass ab dem Zeitpunkt der Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten. Der Arbeitnehmer klagte auf finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2016 und 2017, die während der Freistellungsphase entstanden seien. Urlaub für die Freistellungsphase wurden ihm nicht gewährt.

     

    Die Vorinstanz hatte entschieden, dass während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell keine Urlaubsansprüche entstehen. Das Gericht argumentierte, dass die Freistellungsphase faktisch einer "Teilzeit Null" entspreche. Aus dem für Teilzeitarbeitsverhältnisse bestehenden Umrechnungsgrundsatz ergebe sich ein Urlaubsanspruch von "Null" Tagen. Nach Ansicht der Vorinstanz könne dem auch nicht entgegengehalten werden, dass in ruhenden Arbeitsverhältnissen, wie der Elternzeit, Urlaubsansprüche entstehen, obwohl auch keine Arbeitsleistung erbracht werde. Ruhende Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich von der Altersteilzeit im Blockmodell, da während der Freistellungsphase die Arbeitspflicht nicht lediglich suspendiert ist, sondern sie per se nicht mehr bestehe.

     

    Entscheidung

     

    Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase. Das BAG stellt auf die Gewährleistung einer gleichwertigen Urlaubsdauer für alle Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Arbeitsrhythmus ab. Die Berechnungsformel des BAG ist: "24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ./. 312 Werktage". Es stellt fest, dass einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. Die Freistellungsphase ist mit "Null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Das Urlaubsrecht ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG in den letzten Monaten im Wandel. Der Erholungsurlaub während der Elternzeit kann vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt werden (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18). Beim unbezahlten Sonderurlaub entsteht kein Urlaubsanspruch (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17). Erholungsurlaub verfällt auch nicht (mehr) automatisch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, den Urlaub zu nehmen und über die Folgen des Erlöschens des Urlaubs hinweist (BAG vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15). Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung (BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16). Mit dieser Entscheidung ergänzt das BAG seine Rechtsprechung nun im Bereich Altersteilzeit im Blockmodell.

     

    Praxistipp

     

    Wenn in Phasen keinerlei Arbeitspflicht besteht, kann kein Urlaubsanspruch entstehen. Dies gilt insbesondere bei der Freistellungsphase in der Altersteilzeit, da diese immer mit dem Eintritt in die Rente endet, der Arbeitnehmer nicht mehr zurückkommt und auch keine Chance hätte, Urlaub tatsächlich zu nehmen. Der Arbeitnehmer hätte dann immer einen finanziellen Abgeltungsanspruch. Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen, in der Elternzeit, bei unbezahltem Urlaub oder in der Altersteilzeit im Blockmodell sollte dennoch eine konkrete Regelung des Urlaubs, der Urlaubsabgeltung und des Erlöschens des Urlaubs getroffen werden.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Erik Schmid.

     

     

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