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    03.06.2021

    LAG Köln: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen


    Landesarbeitsgericht Köln vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21

     

    Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

     

    Sachverhalt

     

    Der Arbeitnehmer ist bei der beklagten Kommune als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die beklagte Kommune ordnete mit Schreiben vom 6. Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Mitarbeiter legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die beklagte Kommune den Arbeitnehmer nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Mitarbeiter Berufung eingelegt.

     

    Entscheidung

     

    Die Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts stehe dem Arbeitnehmer kein Anspruch darauf zu, dass die beklagte Kommune seine Arbeitsleistung im Rathaus ohne das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung duldet. Gemäß der seit dem 7. April 2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der beklagten Kommune eine Maskenpflicht. Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Arbeitnehmers selbst. Sei der Arbeitnehmer ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

     

    Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Die Verpflichtung zum Tragen von Masken in Betrieben (kraft Gesetz/Verordnung/Anordnung im Betrieb) wird auch weiterhin Fragen aufwerfen. Eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske ist im Einzelfall möglich. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung im Betrieb ohne Maske zu begründen. Das Urteil macht deutlich, welche Bedeutung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den weiteren Arbeitnehmern zukommt, die im Zweifel auch dem individuellen Beschäftigungsanspruch vorgeht. Zudem ist zu beachten, dass Mitarbeiter – je nach konkretem Einzelfall – als arbeitsunfähig anzusehen sein können, wenn sie aufgrund eines ärztlichen Attests entgegen der im Betrieb angeordneten Maskenpflicht keine Maske tragen können und nicht im Home Office beschäftigt werden können, mit der Folge, dass ihnen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen zusteht. Bliebe es auf unabsehbare Zeit bei einer Maskenpflicht im Betrieb und ist die Unverträglichkeit des Tragens einer Maske für den Arbeitnehmer voraussichtlich nicht therapierbar, könnte im Einzelfall sogar der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung in Betracht gezogen werden.

     

    Praxistipp

     

    Im Falle eines von einem Arbeitnehmer vorgelegten Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht sollten Arbeitgeber dessen konkreten Inhalt und Aussagekraft zunächst prüfen. Ist aus dem Attest die Unverträglichkeit des Tragens einer Maske aus medizinischen Gründen nachvollziehbar, ist weiter zu prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer die Arbeit auch aus dem Home-Office erbringen kann. Ist dies nicht der Fall, kann auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes im Betrieb zur Wahrung des Infektionsschutzes in Betracht kommen. Zur Schaffung eines neuen „leidensgerechten" Arbeitsplatzes ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet. Weigert sich ein Mitarbeiter ohne ein (ausreichend begründetes) ärztliches Attest, im Betrieb eine Maske zu tragen, besteht die Möglichkeit, ihn ohne Fortzahlung der Vergütung widerruflich freizustellen. Außerdem kann ggf. eine Abmahnung erfolgen und bei einer beharrlichen Weigerung sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen werden.

     

    Nadine Radbruch

     

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