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    29.03.2020

    Kartellrecht in der Corona-Krise (4): Marktmacht


    Kartellrecht gilt auch in Krisensituationen. Marktmächtigen Unternehmen wird durch das Kartellrecht eine besondere Verantwortung auferlegt. In Krisenzeiten kann ihr Marktverhalten rasch in den Fokus der Kartellbehörden gelangen.

     

    Die Schließung von Landesgrenzen für den Warenverkehr kann unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der kartellrechtlich relevanten Märkte haben und damit zur Entstehung von Marktbeherrschung führen, über die ein Unternehmen aufgrund vor der Krise offener Grenzen nicht verfügte. Gleiches gilt für ein krisenbedingtes Erstarken der Marktposition, weil Mitbewerber ihre Produktion nicht mehr aufrechterhalten können oder ganz aus dem Markt ausscheiden. Die knappheitsbedingte Abhängigkeit, z. B. von einem Lieferanten, ist ein Anwendungsfall relativer Marktmacht, die – neben der Marktbeherrschung – den Anwendungsbereich der besonderen deutschen Vorschriften für marktmächtige Unternehmen eröffnen kann.

     

    Wer über eine solche Marktmacht verfügt, darf sie nicht missbräuchlich ausnutzen. Wer dennoch z. B. überhöhte Preise fordert, provoziert ein Einschreiten der Kartellbehörden. Viele Kartellbehörden haben bereits angekündigt, Preiserhöhungen kritisch zu untersuchen; dies vor allem dann, wenn sie krisenbedingt knappe Güter, Dienstleistungen der Gesundheitsvorsorge oder Grundversorgung betreffen. Selbst in Krisenzeiten ist jedoch nicht jede Preiserhöhung bereits ein Missbrauch von Marktmacht. Insbesondere krisenbedingt gestiegene Herstellungskosten können entsprechende Preiserhöhungen auch eines marktmächtigen Unternehmens kartellrechtlich legitimieren.

     

    Weitere typische Anwendungsfälle des Missbrauchsverbots sind Lieferverweigerungen sowie Diskriminierungen von Lieferanten oder Abnehmern. Krisenbedingte Engpässe können jedoch ein sachlicher Grund sein, um eine teilweise oder vollständige Lieferverweigerung oder eine Ungleichbehandlung von Geschäftspartnern kartellrechtlich zu rechtfertigen. Dies gilt z. B. für eine – gegenüber Neukunden – bevorzugte Belieferung von Stammkunden. Allerdings kennt das Kartellrecht auch Repartierungspflichten. Ein marktbeherrschender Anbieter von krisenbedingt knappen Waren oder Dienstleistungen kann kartellrechtlich verpflichtet sein, seine Abnehmer entsprechend ihrer Bedeutung (z. B. entsprechend der Bezugsmenge im letzten Geschäftsjahr) zu beliefern. Eine Bevorzugung von Stammkunden bleibt hier ebenfalls möglich.

     

    Da die Corona-Krise das Kartellrecht nicht außer Kraft setzt, gilt gerade für krisenbedingte Maßnahmen von marktstarken Unternehmen gegenüber Lieferanten und Händlern: Prüfen und dokumentieren Sie deren kartellrechtliche Zulässigkeit in einer Selbstveranlagung!


    Dr. Christian Heinichen

     

    Christoph Heinrich

     

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