Kartellrecht gilt auch in Krisensituationen. Aber: Das Kartellrecht gibt Unternehmen die notwendige Flexibilität, um auf die Herausforderungen der Corona-Krise zu reagieren. Eine solche Reaktion sind Kooperationen mit Wettbewerbern.
Corona rechtfertigt keine „Krisenkartelle“, auch keine anderen Hardcore-Absprachen. Die Risiken und drohende oder bereits eingetretene Folgen der Corona-Krise können aber eine Vielzahl von Kooperationen mit Wettbewerbern legitimieren:
Bereits das geltende Kartellrecht lässt Unternehmen hinreichend Spielraum für krisenbedingte Kooperationen auch mit Wettbewerbern. Es anerkennt notwendige Wettbewerbsbeschränkungen in Situationen, in denen die Marktmechanismen krisenbedingt nicht mehr uneingeschränkt funktionieren. Wettbewerbsbeschränkungen lassen sich rechtfertigen, wenn nachweisbar ist, dass sie für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit notwendig sind. In weiten Teilen der Welt zeigen sich die Kartellbehörden derzeit bereit, mit Unternehmen über Corona-bedingt erforderliche Wettbewerbsbeschränkungen zu sprechen.
Aber: Corona gibt keine „Carte Blanche“ für jedwede Wettbewerbsbeschränkung. Unternehmen müssen daher auch in Krisenzeiten im Rahmen einer Selbstveranlagung prüfen und dokumentieren, aufgrund welcher Tatsachen und mit welchem Ziel wettbewerbsbeschränkende Kooperationen eingegangen werden.
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