Ihre
Suche

    22.03.2020

    Kartellrecht in der Corona-Krise (1): Kooperationen


    Kartellrecht gilt auch in Krisensituationen. Aber: Das Kartellrecht gibt Unternehmen die notwendige Flexibilität, um auf die Herausforderungen der Corona-Krise zu reagieren. Eine solche Reaktion sind Kooperationen mit Wettbewerbern.

     

    Corona rechtfertigt keine Krisenkartelle, auch keine anderen Hardcore-Absprachen. Die Risiken und drohende oder bereits eingetretene Folgen der Corona-Krise können aber eine Vielzahl von Kooperationen mit Wettbewerbern legitimieren:

     

    • Bildung von Arbeitsgemeinschaften, wenn die beteiligten Unternehmen allein nicht (mehr) in der Lage sind, eine konkrete Nachfrage am Markt zu bedienen. Z.B., weil personelle oder finanzielle Risiken Corona-bedingt nicht mehr kalkulierbar sind.
    • Einkaufskooperationen, die infolge der Corona-Risiken deutlich weiter reichen können, um Risiken in der Lieferkette zu reduzieren und zu verteilen.
    • Vereinbarung von – auch längerfristigen – Kollegenlieferungen zum Ausgleich Corona-bedingt derzeit kaum prognostizierbarer Produktionsausfällen und -einschränkungen.
    • Produktionskooperationen, um Kosten einzusparen oder Effizienten beim Einsatz von Personal- und Produktionsmitteln zu generieren, oder durch gegenseitige Spezialisierung.
    • Forschungs- und Entwicklungskooperationen, die auch eine gemeinsame Verwertung zum Gegenstand haben können.
    • Austausch von Informationen über Lagerbestände, Kooperation bei der Transport- und Lagerlogistik, soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, einer Corona-bedingten Gefährdung der Versorgung nachgelagerter Marktstufen und der Verbraucher entgegenzuwirken.
    • Zusammenarbeit bei der Personalbeschaffung, um Corona-bedingt unkalkulierbare Fluktuationen des Kranken- und Quarantänestands abzufedern.

     

    Bereits das geltende Kartellrecht lässt Unternehmen hinreichend Spielraum für krisenbedingte Kooperationen auch mit Wettbewerbern. Es anerkennt notwendige Wettbewerbsbeschränkungen in Situationen, in denen die Marktmechanismen krisenbedingt nicht mehr uneingeschränkt funktionieren. Wettbewerbsbeschränkungen lassen sich rechtfertigen, wenn nachweisbar ist, dass sie für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit notwendig sind. In weiten Teilen der Welt zeigen sich die Kartellbehörden derzeit bereit, mit Unternehmen über Corona-bedingt erforderliche Wettbewerbsbeschränkungen zu sprechen.

     

    Aber: Corona gibt keine Carte Blanche für jedwede Wettbewerbsbeschränkung. Unternehmen müssen daher auch in Krisenzeiten im Rahmen einer Selbstveranlagung prüfen und dokumentieren, aufgrund welcher Tatsachen und mit welchem Ziel wettbewerbsbeschränkende Kooperationen eingegangen werden.

     

    Dr. Christian Heinichen

     

    Christoph Heinrich.

     

    Diesen Beitrag als PDF-Dokument herunterladen.

     

    Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzl…
    München, 09. Oktober 2024 – Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen & Untern…
    Weiterlesen
    Foreign Subsidies Regulation: der aktuelle…
    In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber, was seit dem I…
    Weiterlesen
    Richtlinie zur Förderung des nachhaltigen …
    Am 30. Juli 2024 ist die neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparaturen von Wa…
    Weiterlesen
    Ursula von der Leyen als Kommissionspräsid…
    Kommissionspräsident Ursula von der Leyen wurde mit 401 Stimmen als Kommissions…
    Weiterlesen
    Die überarbeitete Bekanntmachung der Europ…
    Die Marktabgrenzung ist Bestandteil jeder kartellrechtlichen Beurteilung. Sie is…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Aesculap bei Veräußerung der TETEC AG an kanadische Octane-Gruppe
    Düsseldorf, 26. Juni 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihrer Beteiligun…
    Weiterlesen
    Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschla…
    Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet. Die besten Juristinnen und…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät kartellrechtlich bei AgriFoodTech Venture Allianz
    München, 4. Juni 2024 – Die BayWa-Gruppe, der Verarbeitungs- und Verpackungsmaschinenexperte MULTIVAC und die Bindewald und Gutting Mühlengruppe gründen eine AgriFoodTech Venture Allianz. Sie investieren g…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb zweier Gesellschaften von der EBG group
    München, 22. April 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der Knill Gruppe ausWeiz/Österreich, beim Erwerb der EBG electro GmbH und der EBG…
    Weiterlesen