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    22.07.2019

    Hitzefrei am Arbeitsplatz? – Die Antwort kennt die Musik!


    "Wann wird’s mal wieder richtig Sommer" fragt sich an "Tage wie diese" mit Temperaturen weit über "36 Grad" keiner. "Jetzt ist Sommer"! Jeder weiß, "So schmeckt der Sommer", "Here comes the sun", "Beautiful day" und "Immer wieder geht die Sonne auf". Insbesondere nach einem sonnigen und sommerlichen Wochenende mit einem "Tag am Meer", "Sexy eyes", "Eisgekühlter Bommerlunder" oder "Party, Palmen, Weiber und ´n Bier" sagen sich Arbeitnehmer "Manic Monday" und fragen sich "Ja jetzt wird wieder in die Hände gespuckt, wir steigern das Bruttosozialprodukt" oder "Hitzefrei" und "Pack die Badehose ein". Es stellt sich deshalb die Frage: haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei?

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    die Frage, ob auch Arbeitnehmer einen Anspruch auf Hitzefrei haben, kann ich kurz und eindeutig beantworten: "NEIN!", "The show must go on". Arbeitnehmer werden sagen "Bad" und "Was soll das". Dem Arbeitgeber obliegt zwar eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer und "Wunder gibt es immer wieder", es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei, weder unter Fortzahlung der Vergütung, noch unbezahlt. Wie immer gibt es Ausnahmen: schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen oder Mitarbeiter mit attestierten gesundheitlichen Problemen können ggfs. ein Recht auf Freistellung haben, soweit keine anderen, milderen Maßnahmen ausreichend sind.

     

    "Die Sonne und Du" – Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

     

    Der Arbeitgeber hat nach den Fürsorgepflichten jedoch bei allen Arbeitnehmern "Take good care of my baby" darauf zu achten, dass seine Beschäftigten der Hitze nicht schutzlos ausgesetzt sind. Ab welchen Temperaturen ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich ist, ergibt sich ebenfalls nicht eindeutig aus dem Gesetz. Es sind bestimmte Temperaturwerte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu berücksichtigen.

     

    Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Abs. 1 ArbStättV) führt ganz allgemein aus, dass an dem Arbeitsplatz eine für die Gesundheit förderliche Raumtemperatur bestehen muss. Dies wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) konkretisiert. Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser Vorgabe nur um eine sogenannte "Soll"-Vorschrift. Liegt die Temperatur über 26°C besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei. Vielmehr ist auch dann die Erbringung der Arbeitsleistung zumutbar, sofern keine gesundheitlichen Nachteile daraus resultieren, "Mamma Mia".

     

    Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" muss der Arbeitgeber also dafür sorgen, dass sich bei seinen Arbeitnehmern z.B. aufgrund der hohen Temperaturen keine konkreten Gesundheitsgefahren realisieren und er muss Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen. Im Ergebnis liegt dies auch im Interesse des Arbeitgebers, denn er wird nur von Arbeitnehmern die optimale Leistung erhalten, die trotz "Hitze" leistungsfähig bleiben.

     

    "Applaus Applaus" – Maßnahmen des Arbeitgebers gegen die Hitze

     

    "Wenn jetzt Sommer wäre" und nicht "Early winter" und "Winter wonderland", kämen beispielsweise folgende Maßnahmen gegen die Hitze in Betracht:

     

    • zur Verfügung Stellung von Ventilatoren oder einer Klimaanlage,
    • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung und damit Nutzung des "spanischen "Siesta" Modells", Arbeiten in den frühen Morgen- und späten Abendstunden
    • Einführen mehrerer kurzer Pausen
    • Lockerung der Bekleidungsregelungen
    • Bereitstellung von geeigneten Getränken (z.B. Wasser)
    • Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung durch Jalousien oder Sonnenblenden (§ 9 Abs. 2 ArbStättV)
    • zur Verfügung stellen von Sonnencreme oder
    • Wechsel der Räumlichkeiten (von Süd- auf Nordseite).

     

    Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen gegen Hitze oder Sonneneinstrahlung besteht jedoch nicht. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, welche aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen er trifft.

     

    Kein "Völlig losgelöst" und keine "Freiheit" der Arbeitnehmer bei Hitze

     

    Auch an heißen Tagen mit hohen Raumtemperaturen sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung wegen Hitze zurückzubehalten oder zu verweigern. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer nicht die gewünschten Maßnahmen gegen die Hitze wählt. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Kernpflicht. Die unberechtigte Zurückbehaltung und Verweigerung der Arbeitsleistung ist eine grobe Pflichtverletzung und kann durch Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden.

     

    "No monkey to stop my show"

     

    Ich erinnere mich an einen Fall aus meiner Praxis: In einem Produktionsbetrieb schickte der Betriebsrat Arbeitnehmer aufgrund hoher Raumtemperaturen nach Hause. Unabhängig davon, wie hoch die Temperaturen an diesem Tag tatsächlich waren, ist weder der Betriebsrat berechtigt, Anweisungen an Arbeitnehmer zu geben, noch sind die Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit einzustellen und den Arbeitsplatz zu verlassen. Die Zurückbehaltung der Arbeitspflicht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, wenn der Arbeitgeber keine oder völlig unzureichende Maßnahmen gegen Hitze einleitet und konkrete Gesundheitsgefahren drohen. 

     

    "The answer, my friend, is blowing in the wind". Die Musik gibt die Antwort – "Thank you for the music": Kein Hitzefrei im Job – "Don´t worry be happy".

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche, sonnige und sommerliche) Grüße aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

     

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