anbei ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Neuerungen / Änderungen 2024:
Ab dem 01.01.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 12,41 pro Stunde. Damit erhöht sich ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich EUR 538,00 und die Jahresverdienstgrenze für Minijobber folglich auf EUR 6.456,00.
Ab 01.01.2025 wird der Mindestlohn auf EUR 12,82 erneut angehoben.
Auch die Mindestvergütung Auszubildender wurde zum 01.01.2024 für neue Ausbildungsverträge ab Jahresbeginn auf EUR 649,00 im ersten Ausbildungsjahr angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen geben das maximale Bruttoeinkommen gesetzlich Versicherter an, bis zu dem die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie werden jährlich angepasst.
Die neuen Grenzwerte ab dem 01.01.2024:
Nach § 154 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber ab einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern dazu verpflichtet Schwerbehinderte in Höhe von 5% zu beschäftigen (Beschäftigungspflichtquote). Wird diese Pflichtquote nicht erfüllt ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 SGB IX). Ab 01.01.2024 hat der Gesetzgeber die Ausgleichabgabe erhöht, u.a. wurde eine neue Staffel von 0% eingeführt, für welche ein Ausgleich in Höhe von EUR 720,00 zu entrichten ist. Auch die Abgaben der anderen Staffeln wurden erhöht:
Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben ab dem 01.01.2024 nur noch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für längstens 15 Arbeitstage. Für Alleinerziehende besteht der Anspruch für 30 Arbeitstage. Der Anspruch hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr halbiert.
Ab 01.04.2024 wird die Grenze des zu versteuernden gemeinsamen Einkommens, ab welcher der Anspruch auf Elterngeld entfällt, auf EUR 200.000,00 herabgesenkt. Zum 01.04.2025 erfolgt eine weitere Herabsenkung für Paare auf EUR 175.000,00.
Zudem wird der parallele Bezug von Basiselterngeld auf maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes beschränkt. Ausnahmen gibt es für den Bezug von Elterngeld-Plus, Partnerschaftsbonus sowie bei der Geburt von Frühchen und Mehrlingen.
Bereits im November 2023 setzte der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtline (EU) 2021/1883 durch Einwanderungsmöglichkeiten durch die Erweiterung und Neugestaltung der Blauen Karte um. So wurde die Gehaltsgrenze für den Erhalt herabgesetzt und der Personenkreis u.a. auf Berufseinsteiger/-innen erweitert. Auch die Liste der sog. Engpassberufe wurde ausgeweitet und umfasst seit November u.a. auch Tierärzte/-innen, Zahnärzte/-innen sowie Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich. Die Neuerungen umfassen auch einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erleichterung des Arbeitgeberwechsels und grenzüberschreitenden Arbeitens innerhalb der EU. Dies stellt nur einen Auszug der Neuerungen von November 2023 dar.
Ab Frühling dieses Jahres (01.03.2024) werden die Möglichkeiten für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ausgebaut. So wird zum Beispiel die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen bei Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Auch können im Ausland qualifizierte Fachkräfte ohne Anerkennung in Deutschland aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung in ihrem Herkunftsland eine Arbeitsgenehmigung erhalten. Dies galt bislang lediglich für Beschäftigte im IT-Bereich.
Ab Juni 2024 folgt die Einführung der sog. „Chancenkarte“, welche es Fachkräften mit Deutschlandbezug mittels eines Punktesystems ermöglicht sich während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufzuhalten. Eine derartige Möglichkeit bestand bislang nicht.
Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten. Dieses schafft keine neue Rechtslage, sondern soll der in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheit bei der Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern entgegenwirken. Das beschlossene Gesetz ergänzt hierfür zwei Paragrafen des BetrVG um einige Sätze, welche laut Gesetzesbegründung in Bezug zur und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BAG stünden.
Wann das Gesetz in Kraft tritt, und ob der bisherige Entwurf noch abgeändert wird, ist noch nicht ersichtlich.
Im April 2021 legte die Europäische Kommission erstmals ihren Vorschlag für eine Verordnung (AI Act) des Europäischen Parlaments zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI) in Europa vor. Nach langen Verhandlungen verständigten sich Vertreter des Europaparlamentes und der EU-Staaten im Dezember auf die KI-Verordnung. Formell müssen sowohl das Europaparlament als auch die EU-Mitgliedsstaaten der Einigung noch zustimmen. Im Anschluss wird es eine Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Verordnung geben, in welcher Entwickler bereits freiwillig die wesentlichen Bestimmungen vor Fristablauf umsetzen können. Nach Inkrafttreten hat die KI-Verordnung für alle Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.
Die KI-Verordnung hat vor allem zum Ziel den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der Bürger/-innen sicher zu stellen und das Vertrauen in KI-Systeme zu stärken. Auch sollen Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gefördert werden. Hierbei verfolgt der Gesetzgeber einen risikobasierten Ansatz, in dem er KI-Systeme einteilt in Systeme mit unannehmbarem Risiko, hohem Risiko und sonstige KI-Systeme. Welche Pflichten für Arbeitgeber aus der Verordnung hervorgehen hängt maßgeblich von dem Risiko des verwendeten Systems ab. Um die Einhaltung allgemeiner Datenschutz-, Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze gewährleisten zu können, werden Arbeitgeber die Möglichkeit der menschlichen Überwachung der KI sowie die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten sicherstellen müssen.
Bitte denken Sie frühzeitig daran, die Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen. Es wird empfohlen, den Hinweis bereits im Januar zu erteilen. Bitte denken Sie auch daran, für eine etwaige variable Vergütung die Zielvereinbarungen für das Jahr 2024 abzuschließen.
Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich ein gutes, gesundes, glückliches und erfolgreiches 2024.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid