Ihre
Suche

    05.02.2023

    „Hätte hätte Fahrradkette“ – Schadensersatz bei Verstoß gegen das NachwG


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    nach dem „alten“ und nach dem „neuen“ Nachweisgesetz haben Arbeitgeber den Arbeitnehmer über bestimmte wesentliche Arbeitsbedingungen zu bestimmten Zeitpunkten am Beginn des Arbeitsverhältnisses formgemäß zu informieren. Nach dem „alten“ NachwG war ein Verstoß gegen die Nachweispflichten sanktionslos. Nach dem „neuen“ NachwG droht bei Verstößen ein Bußgeld. Nach altem und nach neuem NachwG können bei Verstößen jedoch Schadensersatzansprüche drohen. Das BAG (8. Senat) hat in der Entscheidung vom 22.09.2022 (8 AZR 4/21) hierzu Stellung genommen.

     

    Der Schadensersatzanspruch

     

    Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 S.1 NachwG gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht ausreichend nachweisen und mit dem Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Verzug kommen, haben den betroffenen Arbeitnehmern den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen.

     

    Nichtinformation über tarifliche Ausschlussfrist

     

    Ein Arbeitnehmer war von 1996 bis 2016 bei einer Kirchengemeinde beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde auf die „Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in der jeweiligen Fassung Bezug genommen. In § 57 Abs. 1 KOVA ist eine Ausschlussfrist geregelt, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dem Arbeitnehmer wurde die Ausschlussfrist nicht im Sinne des NachwG nachgewiesen.

     

    Nach einer Änderung des Vergütungssystems im Jahr 2005 wurde der Arbeitnehmer fehlerhaft eingruppiert und erhielt von diesem Zeitpunkt an eine zu geringe Vergütung. Ende 2015 machte der Arbeitnehmer die Differenz zwischen der fälschlicherweise zu geringen Bruttomonatsvergütung und der ihm tatsächlich zustehenden Bruttomonatsvergütung für die letzten Jahre geltend. Der Arbeitgeber lehnte eine Nachzahlung ab und verwies auf die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustehe, da der Arbeitgeber ihm die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO nicht nachgewiesen habe.

     

    BAG (8. Senat), Urteil vom 22.09.2022 – 8 AZR 4/21

     

    Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage vollständig, das Landesarbeitsgericht ganz überwiegend ab. Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Das BAG ist der Ansicht, dass die Kirchengemeinde gegen ihre Nachweispflicht aus § 2 I 1 NachwG verstoßen habe. Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz in Verzug, habe er dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe des erloschenen Anspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.

     

    Das BAG hat jedoch weiter entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz für die verfallenen Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vor 2013 bestehen. Der Verstoß gegen das NachwG habe den Verfall der Entgeltansprüche nicht adäquat-kausal verursacht. Der Arbeitnehmer habe nicht ausreichend dargelegt, dass er bei Kenntnis der Ausschlussfrist seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte. Da die Ansprüche selbst dem Arbeitnehmer nicht bekannt waren, hätte er diese auch bei Kenntnis der Ausschlussfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht.

    Hätte hätte Fahrradkette. Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

    Befristung (NICHT) durch jeden gerichtlichen Vergleich
    Die Befristung ist ein beliebtes arbeitsrechtliches Instrument, um einen…
    Weiterlesen
    Gehaltsangabe in europaweiten Stellenanzeigen: Pflicht oder Kür?
    Italien gehört zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die die…
    Weiterlesen
    Es läuft nicht in Deutschland – deshalb braucht es Reformen
    2018 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Russland, 2022 Vorrunden-Aus bei der…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH
    Berlin/Freiburg, 1. Juli 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet
    ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalter Nils Krause bei Verkauf wesentlicher Geschäftsbereiche von Wachsmuth & Krogmann
    Hamburg, 16. Juni 2026 – ADVANT Beiten hat Rechtsanwalt Nils Krause (ECOVIS…
    Weiterlesen
    Rente im sonnigen Süden - Was ist in steuerlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht für Rentner und Rentnerinnen in Spanien zu beachten
    Spanien ist das für Deutsche drittbeliebteste Auswanderungsland für den…
    Weiterlesen
    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie
    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt neue Anforderungen für Unternehmen…
    Weiterlesen
    Mal wieder eine Bienenstich-Gerichtsentscheidung – Heute: Bienenstich als Wegeunfall
    Zum „Bienenstich“ gibt es bereits mehrere Gerichtsentscheidungen: Die Haftung…
    Weiterlesen