Ab dem 10. März 2021 gelten neue Offenlegungspflichten in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Die Anforderungen sind in der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ((EU) 2019/2088 – Offenlegungs–VO) geregelt. Verpflichtete sind Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung erbringen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und bestimmte Versicherungsunternehmen und –vermittler.
Im Mittelpunkt der Verordnung stehen Transparenzpflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Finanzprodukts. Die Verpflichteten haben im Rahmen ihrer Tätigkeit anzugeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang stehen und sich diese bei den Produkten Auswirkungen auf die Rendite haben können. Produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen sind in den Vertriebsinformationen (PIBs, PRIPs und ähnliche) für die interessierten Anleger offenzulegen.