Ihre
Suche

    24.05.2022

    Gleiche Urlaubsabgeltung für alle – der EuGH stärkt Rechte von Leiharbeitnehmern


    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Vorabentscheidung vom 12. Mai 2022 (C - 426/20) über den Fall zweier Leiharbeitnehmer in Portugal entschieden. Sie waren auf Basis von Leiharbeitsverträgen für zwei Jahre einem entleihenden Unternehmen überlassen. Mit Beendigung der Leihe standen den Mitarbeitern noch bezahlter Urlaub sowie Urlaubsgeld hierfür zu. Das entleihende Unternehmen und die Arbeitnehmer stritten sich darum, was für die Abgeltung maßgeblich sei: Eine Spezialregelung für Leiharbeitnehmer, wonach diese in der konkreten Konstellation Anspruch auf weniger bezahlten Urlaub und ein geringeres Urlaubsgeld haben oder die allgemeine gesetzliche Urlaubsregelung für Arbeitnehmer in Portugal, wonach sich Ansprüche in derselben Höhe wie für originär beim entleihenden Unternehmen Beschäftigte ergäben.

     

    Während nach der Spezialregelung für Leiharbeitnehmer der Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld anteilig im Verhältnis zur Vertragslaufzeit zu berechnen sind, sieht die allgemeine Urlaubsregelung einen vollständigen Jahresurlaubsanspruch für jedes mit dem Kalenderjahr begonnene Arbeitsjahr sowie zusätzlich eine zeitanteilige Zurechnung von Urlaubsansprüchen für unterjährig begonnene und beendete Arbeitsverhältnisse vor. Das entleihende Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass für die Leiharbeitnehmer die Spezialregelung Anwendung findet und wollte entsprechend nur den geringeren Urlaub abgelten und hierfür Urlaubsgeld leisten. Dem EuGH wurde daher vom nationalen Gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Spezialregelung für Leiharbeitnehmer gegen die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/14/EG) verstoße.

     

    Der EuGH stellte fest, dass der in Art. 5 RL 2008/14/EG statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer mindestens denen der unmittelbar im Unternehmen Eingestellten entsprechen müssen, auch die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld umfasse. Entsprechend stehe eine nationale Regelung, wonach die Abgeltung hierfür geringer sei als diejenige, die sie als unmittelbar Eingestellte erhalten hätten, der RL 2008/14/EG entgegen.

     

    Dies dürfte auch für Leiharbeitnehmer in Deutschland relevant sein. Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird überschüssiger Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten, sofern er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte. Hierbei sowie bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG wird vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH die Gleichbehandlung zu berücksichtigen sein. Leiharbeitnehmer sind mindestens so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie im Zeitraum der Beschäftigung beim entleihenden Unternehmen unmittelbar eingestellt gewesen wären.

     

    Julia Meler

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

    Befristung (NICHT) durch jeden gerichtlichen Vergleich
    Die Befristung ist ein beliebtes arbeitsrechtliches Instrument, um einen…
    Weiterlesen
    Gehaltsangabe in europaweiten Stellenanzeigen: Pflicht oder Kür?
    Italien gehört zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die die…
    Weiterlesen
    Es läuft nicht in Deutschland – deshalb braucht es Reformen
    2018 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Russland, 2022 Vorrunden-Aus bei der…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH
    Berlin/Freiburg, 1. Juli 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet
    ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalter Nils Krause bei Verkauf wesentlicher Geschäftsbereiche von Wachsmuth & Krogmann
    Hamburg, 16. Juni 2026 – ADVANT Beiten hat Rechtsanwalt Nils Krause (ECOVIS…
    Weiterlesen
    Rente im sonnigen Süden - Was ist in steuerlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht für Rentner und Rentnerinnen in Spanien zu beachten
    Spanien ist das für Deutsche drittbeliebteste Auswanderungsland für den…
    Weiterlesen
    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie
    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt neue Anforderungen für Unternehmen…
    Weiterlesen
    Mal wieder eine Bienenstich-Gerichtsentscheidung – Heute: Bienenstich als Wegeunfall
    Zum „Bienenstich“ gibt es bereits mehrere Gerichtsentscheidungen: Die Haftung…
    Weiterlesen