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    09.03.2026

    Gesellschafterstreit: Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste


    Reicht die Gesellschaft unter Verstoß gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, bietet diese einstweilige Verfügung keine Grundlage für die Durchsetzung der Einreichung der ursprünglichen Liste. Hierfür bedarf es eines weiteren Titels.

    Hintergrund

    Werden im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH Einziehungsbeschlüsse gefasst, haben die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter grundsätzlich die Möglichkeit, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die sie nicht mehr als Gesellschafter ausweist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagen zu lassen, bis in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Einziehung entschieden ist. Wurde bereits eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht, besteht auch die Möglichkeit der betroffenen Gesellschafter, die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die ursprüngliche Gesellschafterliste wieder einzureichen, die die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter als Gesellschafter ausweist. Die Stellung als Listengesellschafter ist insbesondere wegen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG von großer Bedeutung. Denn nur wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und kann Teilnahme-, Stimm-, Minderheiten- und Gewinnbezugsrechte für sich in Anspruch nehmen.

    Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine einstweilige Verfügung, mit der der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wurde, auch als Grundlage für die Vollstreckung der Wiedereinreichung der ursprünglichen Liste dienen kann, wenn die Gesellschaft nach Erlass der Unterlassungsverfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.

    Sachverhalt

    In dem der Entscheidung des OLG Köln zugrunde liegenden Fall fasste die Gesellschafterversammlung einen Beschluss zur sofortigen Einziehung der Geschäftsanteile zweier Gesellschafter einer GmbH aus wichtigem Grund. Die beiden Gesellschafter erwirkten sodann beim LG Köln eine einstweilige Verfügung, mit der es der Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, eine Gesellschafterliste einzureichen, in der die betroffenen Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen sind.

    Nach dem Erlass dieser Verfügung reichte die Gesellschaft verbotswidrig eine dem Unterlassungsgebot widersprechende Gesellschafterliste zum Handelsregister. Wegen dieses Verstoßes wurde gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 20.000,- verhängt. Die beiden Gesellschafter, deren Anteile eingezogen wurden, verlangten die zusätzliche Verhängung eines Zwangsgeldes, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch die Gesellschaft zu erwirken. Nach ihrer Ansicht sollte sich diese Einreichungspflicht jedenfalls aus der Auslegung des Unterlassungstenors in der einstweiligen Verfügung ergeben.

    Das LG Köln hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die beiden Gesellschafter sofortige Beschwerde eingelegt.

    Entscheidung des OLG Köln

    Das OLG Köln hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Für die begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung eines Zwangsgeldes fehle es an einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung. Die erlassene einstweilige Verfügung untersage es der Gesellschaft, eine Gesellschafterliste einzureichen, die die Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweise. Hieraus ergebe sich weder die Verpflichtung der Gesellschaft, eine unter Verstoß gegen diese Verfügung eingereichte Liste wieder zu korrigieren, noch stelle die Nicht-Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste einen weiteren Verstoß gegen das zuvor bereits verletzte Unterlassungsgebot dar, der die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes rechtfertigen könne.

    Für die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungstitel auch Handlungspflichten begründen könne, sei die Auslegung des Titels entscheidend. Ausgehend hiervon ergebe sich, dass das Landgericht allein die Verpflichtung zur Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste im Sinne des § 890 ZPO aussprechen wollte, nicht aber zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung im Sinne des § 888 ZPO. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Liste zu korrigieren bzw. die ursprüngliche Liste einzureichen, um so den Zustand wiederherzustellen, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden sollte. Das ändere aber nichts daran, dass zur Vollstreckung dieser Pflicht ein weiterer, auf die Einreichung einer korrigierten Liste gerichteter Titel erforderlich sei.

    Anmerkungen und Praxishinweis

    Auf den ersten Blick mag diese Entscheidung des OLG Köln für Gesellschafter, die von einer Einziehung betroffen sind, unbefriedigend erscheinen. Indes sind sie keinesfalls schutzlos gestellt: Mittels einer weiteren einstweiligen Verfügung können sie die Gesellschaft gerichtlich dazu verpflichten lassen, die ursprüngliche Liste wieder einzureichen. Dies kann dann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Zwar ist hierfür ein weiteres Verfahren erforderlich. Jedoch ist dieses mit keinem großen Aufwand verbunden, da im Wesentlichen auf die Antragsschrift im ersten Verfahren zurückgegriffen werden kann. In aller Regel dürfte die Verfügung auch zügig erlassen werden, da der Sachverhalt bereits im Rahmen der Entscheidung über die Unterlassungsverfügung gerichtlich geprüft wurde.

    Zudem kann sich die Gesellschaft gegenüber den betroffenen Gesellschaftern nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG berufen, wenn – wie in dem hier entschiedenen Fall – die Gesellschaft entgegen einer gerichtlichen Anordnung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat. Das bedeutet, dass die Gesellschaft die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter ungeachtet der anderslautenden Gesellschafterliste weiterhin als Gesellschafter zu behandeln hat. Gutgläubigen Dritten gegenüber entfaltet die Gesellschafterliste zwar eine Außenwirkung. Die Gefahr eines Verlusts der Anteile durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten wird aber dadurch entschärft, dass nach § 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, wenn die Liste weniger als drei Jahre unrichtig ist.

    OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2025 – 18 W 5/25

    Dr. Moritz Jenne
    Simon Schuler

    Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

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