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    27.10.2019

    Geltung transformierter Betriebsvereinbarungen bei mehreren Betriebsübergängen


    Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung in Folge eines Betriebsübergangs ins Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613 a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.

     

    Bundesarbeitsgericht vom 12. Juni 2019 – 1 AZR 154/17

     

    Sachverhalt

     

    Der Kläger war seit 1987 bei der V-GmbH beschäftigt. Diese schloss 1992 eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Versorgungsleistungen (BV 1992). Die V-GmbH übertrug 1999 den Geschäftsbereich auf die V-SEA GmbH. Im Mai 2013 verschmolz die V-SEA GmbH auf die Beklagte und wurde vollständig in deren Betrieb integriert. Bei der Beklagten galt bereits seit 2008 für Neueintritte eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (GBV 2008). Zudem schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat der V-SEA GmbH nach der Verschmelzung im November 2013 einen Sozialplan, nach dem im Versorgungskonto für die bis zum Verschmelzungszeitpunkt erdienten Versorgungsanwartschaften nach der BV 1992 gutzuschreiben waren. Der Kläger macht geltend, dass sich seine betriebliche Altersversorgung weiterhin nach der BV 1992 richte.

     

    Entscheidung

     

    Durch den Betriebsübergang auf die Beklagte wurde die BV 1992 von der GBV 2008 abgelöst. Das BAG lässt in seiner Entscheidung offen, ob bereits mit dem ersten Betriebsübergang auf die V-SEA GmbH die BV 1992 für den Kläger nach § 77 Absatz 4 Satz Betriebsverfassungsgesetz fortgalt oder ob ihre Bestimmungen im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert worden sind.

     

    In einem zweiten Schritt zeigt das BAG, dass eine Fortgeltung der BV 1992 i.S.d. § 77 Absatz 4 Satz 1 BetrVG ausscheide, da mit dem Betriebsübergang 2013 die V-SEA GmbH nicht unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte übertragen worden sei. Zudem würden nach § 613a I 2 BGB transformierte Regelungen auch beim Betriebserwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter beibehalten und wandeln sich nach einem Betriebsübergang nicht in einzelvertragliche Regelungen um.

     

    Soweit der Normenbestand einer Betriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang gem. § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber transformiert wurde, können nachfolgende Betriebsübergänge nur auf dieser Grundlage auf das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen. Allerdings gelte die Regelung nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine dahingehende Ablösung setze voraus, dass die beim Betriebserwerber und Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarungen inhaltlich denselben Gegenstand regeln und die übernommenen Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarung fallen.

     

    Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Dieser Annahme würden auch betriebsrentenrechtliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Voraussetzung hierfür sei, dass für das übergehende Arbeitsverhältnis, in dem übernommenen als auch aufnehmenden Betrieb, betriebliche Versorgungsleistungen durch Betriebsvereinbarung vorgesehen werden und der erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleibe. Der Arbeitnehmer müsse auf den Erhalt bereits anteilig verdienter Versorgungsleistung vertrauen dürfen.

     

    Praxishinweis

     

    Mit der Entscheidung schafft das BAG Rechtsklarheit für den Umgang mit Betriebsvereinbarungen im Fall von mehreren Betriebsübergängen. Im Rahmen einer Transformation von Betriebsvereinbarungen gem. § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis bleibt der kollektive Charakter der Regelung erhalten und wandelt sich nicht in einzelvertragliche Regelungen um. Zudem kann infolge eines Betriebsüberganges im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB auch ein nachfolgender Betriebsübergang nur auf derselben gesetzlichen Grundlage transformiert werden, wobei eine Ablösung gem. § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB vorbehalten bleibt. Insgesamt erhalten Betriebserwerber auch nach mehreren erfolgten Betriebsübergängen mehr Gestaltungsspielraum. Es besteht die Möglichkeit bisherige Regelungen auch auf die eintretenden Arbeitnehmer zu übertragen, um eine Harmonisierung der Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.

     

    Fragen dazu beantwortet Ihnen Susan Muhyaddin gerne.

     

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