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    27.08.2020

    Geldsparen im Kündigungsschutzprozess


    Wenn Arbeitsverhältnisse gekündigt werden, kostet es den Arbeitgeber Geld. Mittel- und langfristig kann Geld gespart werden, da für die betroffenen Arbeitnehmer keine Vergütung, keine Sozialabgaben, keine Versicherungen und keine sonstigen Betriebsleistungen gewährt werden müssen. Kurzfristig entstehen jedoch gegenläufige Kosten durch eine Abfindung bei einer einvernehmlichen Beendigung oder durch die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in zwei Urteilen, jeweils vom 27.05.2020 Tipps zum Geldsparen im Kündigungsschutzverfahren gegeben.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    ist am 27.05.2020 Weltspartag? Jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht am 27.05.2020 Tipps zum Sparen in Kündigungsschutzverfahren zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen bei der Prozessbeschäftigung (BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19) und zur Anrechnung anderweitigen Erwerbs beim Annahmeverzugslohn (BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19) gegeben.

     

    Ausgangssituation

     

    Wenn Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern gekündigt werden, haben Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzulegen. Wenn keine außergerichtliche oder z.B. im Gütetermin eine gerichtliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann, wird das Kündigungsschutzverfahren in erster Instanz beim Arbeitsgericht, jedenfalls in zweiter Instanz beim Landesarbeitsgericht über die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsschutzfrist hinaus geführt werden müssen. Während der Kündigungsschutzfrist besteht das Arbeitsverhältnis normal fort, der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung zu erbringen, wenn er nicht freigestellt ist und erhält die Vergütung. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung können viele Monate oder sogar Jahre vergehen. In dieser Phase gibt es für Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:

     

    • Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer nicht. Wenn rechtskräftig entschieden wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitgeber für den Zeitraum vom Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung Verzugslohn unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs nachzuzahlen. Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Kündigung wirksam ist, erhält der Arbeitnehmer Vergütung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und es besteht kein Annahmeverzugslohnanspruch.
    • Der Arbeitgeber kann andererseits dieses Risiko minimieren, in dem er den Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung anbietet. Für die geleistete Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer Vergütung. Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer bereits (einen Großteil der) Vergütung erhalten und der Arbeitgeber eine Gegenleistung. In der Praxis ist eine Prozessbeschäftigung häufig nicht gewollt, jedenfalls nicht vom Arbeitgeber.

     

    Spartipp I: BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19

     

    Die Prozessbeschäftigung, insbesondere auch zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs durch die erste Instanz ist kein Arbeitsverhältnis, auch kein faktisches Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält nur Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit. Wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Kündigung wirksam ist, darf der Arbeitnehmer für die geleistete Tätigkeit die Vergütung behalten. Es entstehen aber keine sonstigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Entgeltfortzahlung an Feiertagen. In dieser Prozessbeschäftigung gilt damit ohne Ausnahme der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“.

     

    Spartipp II: BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19

     

    Wenn rechtskräftig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer muss sich das anrechnen lassen, was er anderweitig erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. In der Praxis ist es für die Arbeitgeberseite schwer herauszufinden, ob der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb erzielt hat. Noch schwieriger ist es herauszufinden, ob er anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat. Erfreulicherweise hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzug fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Mit dieser Kenntnis wäre der Arbeitnehmer verpflichtet darzulegen und nachzuweisen, dass er sich beworben hat, aber abgelehnt wurde und/oder dass diese Vermittlungsvorschläge unzumutbar waren.

     

    Dieser Auskunftsanspruch sollte in jedem Fall geltend gemacht werden, um Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben und gegebenenfalls Verzugslohnansprüche einzusparen oder einen günstigen Vergleich abzuschließen.

     

    Einen schönen Weltspartag und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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