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    25.04.2021

    „Gehe in das Homeoffice. Begib Dich direkt dorthin. Gehe nicht über Los. Ziehe nicht DM 4000 ein“


    Die „Gehe in das Homeoffice-Ereigniskarte“ gilt ab jetzt für alle Arbeitnehmer. Sie gilt kraft Infektionsschutzgesetz. Arbeitnehmer müssen nicht einmal auf dem Ereignisfeld landen. Im Monopoly-Spiel ist die „Gehe in das Homeoffice-Ereigniskarte“ unangenehm. Spieler im Gefängnis sind vorübergehend „aus dem Spiel“ und sind nicht berechtigt, die für Monopoly lebenswichtigen Mieten einzunehmen. Wer im Gefängnis ist, kommt – wie im wahren Leben – so schnell nicht mehr raus. Um aus dem Gefängnis frei zu kommen, muss der Spieler entweder die Karte „Du kommst aus dem Gefängnis frei“ nutzen, soweit vorhanden, einen Pasch würfeln oder Geld an die Bank zahlen. Mit der „Bundesweiten Notbremse“ müssen sich Arbeitnehmer direkt ins Homeoffice begeben und nicht über den Betrieb gehen. Da sie weiterhin Arbeitsleistung erbringen, ziehen sie die Vergütung ein. Homeoffice ist natürlich nicht mit Gefängnis vergleichbar, aber es macht schon einen Unterschied, ob man in der Turm- und Badstraße oder in der Parkstraße und Schlossallee wohnt.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Monopoly-Spieler,

     

    mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden die Regelungen zum Homeoffice in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und die bisherigen Regelungen zum Homeoffice aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Inhaltlich bleibt die Regelung für Arbeitgeber gleich, Arbeitnehmer werden erstmals zum Homeoffice verpflichtet.

     

    Bisherige Corona-Homeoffice-Regelung

     

    Der Arbeitgeber hatte bisher seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe traf der Arbeitgeber.


    Bisher war der Arbeitgeber damit verpflichtet seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten, der Arbeitnehmer war aber nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen und von zu Hause aus zu Arbeiten. Homeoffice bedurfte der Zustimmung der Beschäftigten. In der Monopolysprache wäre das ungefähr mit der Gemeinschaftskarte vergleichbar: „Zahle eine Strafe von DM 200 oder nimm eine Ereigniskarte“.


    Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes vom Betrieb in das Homeoffice bedurfte einer arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung.


    Die bisherige Pflicht des Arbeitgebers, Homeoffice anzubieten war in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt.

     

    Homeoffice - Pflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers

     

    Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice wo immer möglich anzubieten, bleibt bestehen und ist durch das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bundesweite Notbremse) ab jetzt in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz geregelt und lautet wie folgt:

     

    „(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung aus-zuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“

     

    Die Beschäftigten müssen bei einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. In der Monopolysprache wäre das ungefähr mit der Ereigniskarte vergleichbar: „Rücke vor bis zur [Wohnort]-straße. Wenn du über Los kommst, ziehe DM 4000 ein.“


    Gründe, dass es den Beschäftigten nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein.


    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen ins Homeoffice oder an den Arbeitsplatz im Betrieb.


    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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