Da es derzeit noch keinen zugelassenen Impfstoff gegen „Corona“ gibt, der nächste Winter aber bevorsteht, handelt dieser Blog leider nur von der freiwilligen Grippeschutzimpfung am Arbeitsplatz. Die Ausführungen wären jedoch – hoffentlich bald – auf eine freiwillige Coronaschutzimpfung am Arbeitsplatz übertragbar. Wie jeden Herbst bieten viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlose Grippeschutzimpfungen am Arbeitsplatz bzw. in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit an. Einfacher geht es für Arbeitnehmer nicht.
Arbeitgeber haben aber auch ein großes Eigeninteresse an den betrieblichen Grippeschutzimpfungen. Je Mitarbeiter und je Impfung sind zwar Kosten für den Impfstoff und den Arzt in Höhe von ca. EUR 20 bis EUR 30 aufzuwenden zuzüglich einiger Minuten an Arbeitszeit. Dies ist für Arbeitgeber günstiger als eine Grippewelle im Betrieb und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einiger oder vieler Arbeitnehmer über Tage und Wochen.
Arbeitgeber sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, (kostenlose) Grippeschutzimpfungen im Betrieb anzubieten. Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht für ihre Arbeitnehmer und sie müssen alles tun bzw. unterlassen, um Schäden von den Arbeitnehmern fernzuhalten. Dies betrifft aber insbesondere betriebliche veranlasste Gefahren und nicht allgemeine Gesundheitsrisiken. Die Grippeschutzimpfung gehört zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge und ist Privatsache des Arbeitnehmers. Ausnahmen kann es in medizinischen oder pflegerischen Berufen geben. Eine Grippeschutzimpfung kann verpflichtend sein, um Patienten in Krankenhäuser oder Risikobewohner in Pflegeheimen vor der Grippe zu schützen.
Haften Arbeitgeber für Impfschäden bei freiwillig angebotenen Grippeschutzimpfungen im Betrieb, wenn bei Arbeitnehmern medizinische Probleme nach der Impfung auftreten? Das BAG hatte über einen Impfschaden einer Arbeitnehmerin nach einer freiwilligen Grippeschutzimpfung beim Arbeitgeber zu entscheiden. Die Arbeitnehmerin hatte aufgrund der Impfung im Betrieb starke Schmerzen mit einer andauernden und erheblichen Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule erlitten. Sie konnte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und verlangte vom Arbeitgeber Schmerzensgeld und machte sonstige materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend.
Das BAG lehnte Schadensersatzansprüche aufgrund der Grippeschutzimpfung der geschädigten Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber ab. Wie das BAG festgestellt hat, schloss der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern keinen Behandlungsvertrag ab. Der Arbeitgeber verletzte damit auch keine Pflicht aus einem Behandlungsvertrag noch aus dem bestehenden Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber schulde bei einer solchen freiwilligen Grippeschutzimpfung allein die ordnungsgemäße Auswahl des die Impfung durchführenden medizinischen Personals. Es besteht jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers, die ordnungsgemäße Aufklärung durch den behandelnden Arzt sicherzustellen oder diesen bei der Ausführung der Impfung zu überwachen. Dies wäre auch bei der Vielzahl der Arbeitgeber, die nicht im medizinischen Bereich tätig sind, nicht möglich.
Arbeitgeber, die eine Grippeschutzimpfung im Betrieb anbieten, sollten darauf achten, dass einerseits keine Pflicht zur Grippeschutzimpfung vertraglich vereinbart ist, sondern freiwillig erfolgt. Andererseits ist darauf zu achten, dass kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht, sondern ausschließlich zwischen Arzt und Arbeitnehmer. Rein vorsorglich kann auch daran gedacht werden, etwaige Schäden durch eine Versicherung abzudecken.
Eine grippefreie Zeit, bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid