Ihre
Suche

    30.06.2019

    Fachkräftemangel + Migration = (Neuerungen im) Fachkräfteeinwanderungsgesetz


    "Zwei Fliegen mit einer Klappe" schlagen ist eine Redewendung. Sie bedeutet besonders schlau zu sein und mit nur einer Handlung zwei Dinge zu erledigen. Ob es mit der Neuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gelungen ist, die Probleme mit dem Fachkräftemangel einerseits und der Migration andererseits zu lösen, wenigstens einen Schritt in die richtige Richtung zu gehen, bleibt abzuwarten.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    Ende 2018 wanderte der Begriff des "UN-Migrationspakts" durch die Presse und löste rege Diskussionen, auch und in Deutschland aus. Etwa 5000 bis 6000 Delegierte aus fast allen der 193 Staaten der Vereinten Nationen trafen sich in Marrakesch/Marokko, um den ausgehandelten Text eines "Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration" anzunehmen. Es bestanden Befürchtung, dass mit dem UN-Migrationspakt ein Verlust nationaler bzw. deutscher Souveränität in der Einwanderungspolitik entstehen könnte. Allerdings wurde betont, dass der UN-Migrationspakt rechtlich nicht bindend sei und das Recht der Staaten auf die selbstständige Gestaltung ihrer Migrationspolitik unberührt bleibe. Am 07.06.2019 hat der Bundestag nun einen eigenen "Migrationspakt" beschlossen. Ein Teil des - nicht unumstrittenen - Migrationspakts ist das neue "Fachkräfteeinwanderungsgesetz" , das insbesondere für qualifizierte Fachkräfte aus nicht EU-Ländern Neuerungen enthält.

     

    Wer ist Fachkraft im Sinne des Gesetzes?

     

    Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind drittstaatsangehörige Ausländer, die

     

    • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder
    • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

     

    Was wurde genau beschlossen?

     

    Kurz zusammengefasst wurde folgendes beschlossen, das auch Arbeitgeber tangieren kann:

     

    • Die Einreisebestimmungen für qualifizierte Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten sollen generell erleichtert werden. Die bisher geltende Beschränkung auf Mangelberufe entfällt.
    • Insbesondere für die besonders begehrten IT-Spezialisten existiert die Sonderregelung, dass diese auch ohne Ausbildung einreisen dürfen, sofern ein Nachweis erbracht wird, dass sie schon mehrere Jahre in der Branche im Ausland gearbeitet haben.
    • Außerdem können qualifizierte Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten für eine kurze Zeit nach Deutschland kommen, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Bisher war für eine Einreise ein Arbeitsvertrag Voraussetzung.
    • Für Arbeitgeber gibt es die Neuerung, dass die sog. Vorrangprüfung entfällt. Vorrangprüfung bedeutet, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass er keinen Deutschen oder EU-Bürger gefunden hat, der die gesuchte Tätigkeit ausüben könnte. Für den Zugang zur Berufsausbildung soll die Vorrangprüfung aber weiterhin bestehen.
    • Daneben soll es eine "Beschäftigungsduldung" geben für alle "Flüchtlinge", die einen festen Arbeitsplatz haben, ihren Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum selbst bestreiten und Deutsch sprechen. Eine Beschäftigungsduldung besteht auch dann, wenn eine Ablehnung des Asylantrags erfolgte. Dies betrifft allerdings nur Altfälle vor dem 01.08.2018.

     

    Umsetzung in der Praxis

     

    Bundesinnenminister Horst Seehofer sprach von einer "historischen Weichenstellung" hin zu einer modernen Migrationspolitik und meinte hiermit auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Ob sich dieses in der Praxis wirklich als solche herausstellt, wird sich zeigen.

     

    In der Praxis wird es Umsetzungsschwierigkeiten geben, da es für Menschen außerhalb der EU sehr schwierig sein kann, die hohen Standards einer deutschen Ausbildung zu erfüllen und somit als Fachkraft zu gelten. Eine solche Umsetzungsschwierigkeit besteht insbesondere für Menschen aus Ländern, in denen keine Ausbildungen in Betrieb und Berufsschule zur Verfügung steht. Aufgrund des hohen Schulniveaus in Deutschland mit z.B. zentralen Prüfungsaufgaben im Abitur gilt dies entsprechend auch für Menschen, die sich ihren ausländischen Schulabschluss als gleichwertig zu einem deutschen Abitur anerkennen lassen wollen.

     

    Mit den Neuerungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird weder der Fachkräftemangel noch die Probleme bei der Migration gelöst werden.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.