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    07.06.2020

    Es wird höchste (Arbeitszeit) – ein Blog ohne Corona


    Es wurde schon viel zum Arbeitsrecht & Corona geschrieben und gebloggt. Auch wenn die Corona-Pandemie noch nicht beendet ist, habe ich für mich einen Zeitpunkt gesucht, ab dem ich auch wieder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen blogge. Doch woran sollte ich diesen Zeitpunkt festmachen? Anhand einer bestimmten Reproduktionszahl, anhand der tatsächlich infizierten oder geheilten Fälle? Ich richte mich nach dem Hefe-Index: Sobald mein Supermarkt wieder frische Backhefe führt, rühre ich nicht nur einen Hefeteig, sondern auch einen arbeitsrechtlichen Blog zu einem nicht-Corona-Thema an. Und jetzt ist es soweit. Bei meinem letzten Einkauf habe ich zwei 42-Gramm-Hefe-Würfel erstanden.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    nach einer Stärkung mit einem Stück Hefezopf geht es los zum Thema Arbeitszeit. Der EuGH hat 2019 ein Aufsehen erregendes Urteil zur Dokumentation der Arbeitszeit erlassen. Mit dem Urteil wurde der Gesetzgeber verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen. Bevor eine solche Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, hat das Arbeitsgericht Emden bereits eine unmittelbare Verpflichtung zur Einrichtung eines Zeiterfassungssystems angenommen.

     

    Ausgangssituation

     

    Der EuGH hat in der Entscheidung vom 14.05.2019 (C-55/18) eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten angenommen, Arbeitgeber zur Aufzeichnung sämtlicher Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten und Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zu verpflichten. Aus dem Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers hinsichtlich der Begrenzung seiner Höchstarbeitszeit ergebe sich, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe.

     

    Bevor ich zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden komme, probiere ich eine lauwarme Dampfnudel mit Vanillesauce.

     

    Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden

     

    Das Arbeitsgericht Emden hat in der Entscheidung vom 20.02.2020 (2 Ca 94/19) wohl als erstes deutsches Arbeitsgericht eine unmittelbare Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bejaht.

     

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in einem Bautagebuch auch die Arbeitszeit des Arbeitnehmers festgehalten. Der Arbeitnehmer, ein Bauhelfer, hat mit selbst gefertigten Aufzeichnungen 12,05 Stunden mehr festgehalten und die entsprechende Vergütung eingeklagt. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der zusätzlichen Vergütung.

     

    Das Arbeitsgericht Emden hat ausgeführt, dass die Arbeitgeberin gegen die Verpflichtung zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Art. 31 Abs. 2 GRCh) verstoßen habe. Sie könne daher auch keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Klägers nachvollziehen ließen.

     

    Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden können Arbeitgeber in Beweisschwierigkeiten geraten, wenn sie bei Streitigkeiten über die Arbeitszeit und die entsprechende Vergütung der sie treffenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen können.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße, bleiben Sie Gesund und ich gönn mir noch eine frische Mohn-Hefe-Schnecke

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen ist.

     

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