Schüler können – je nach Bundesland und je nach Messzeitpunkt und -ort unterschiedlich – Hitzefrei haben. Es stellt sich deshalb die Frage: haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Meine Antwort lautet: Nein, für Arbeitnehmer gibt es kein Hitzefrei, aber…
Der Arbeitgeber hat nach den Fürsorgepflichten darauf zu achten, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer der Hitze nicht schutzlos ausgesetzt sind. Ab welchen Temperaturen ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Es sind bestimmte Temperaturwerte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu berücksichtigen.
Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Abs. 1 ArbStättV) führt ganz allgemein aus, dass an dem Arbeitsplatz eine für die Gesundheit förderliche Raumtemperatur bestehen muss. Dies wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) konkretisiert. Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser Vorgabe nur um eine sogenannte „Soll“-Vorschrift. Liegt die Temperatur über 26°C, besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei. Vielmehr ist auch dann die Erbringung der Arbeitsleistung zumutbar, sofern keine gesundheitlichen Nachteile daraus resultieren.
Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 2 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ muss der Arbeitgeber also dafür sorgen, dass sich bei seinen Arbeitnehmern z.B. aufgrund der hohen Temperaturen keine konkreten Gesundheitsgefahren realisieren und er muss Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen.
Ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf bestimmte Maßnahmen gegen Hitze oder Sonneneinstrahlung besteht jedoch nicht. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und ggf. welche aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen er trifft. Beispielsweise kommen folgende Maßnahmen gegen die Hitze in Betracht:
Auch an heißen Tagen mit hohen Raumtemperaturen sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung wegen Hitze zurückzubehalten oder zu verweigern. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer nicht die gewünschten Maßnahmen gegen die Hitze wählt. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Kernpflicht. Die unberechtigte Zurückbehaltung und Verweigerung der Arbeitsleistung wäre eine grobe Pflichtverletzung und kann durch Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden.
Herzliche (arbeitsrechtliche, sonnige und sommerliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid