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    17.07.2022

    Es ist Sommer – Hitze(frei) am Arbeitsplatz?


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    Schüler können – je nach Bundesland und je nach Messzeitpunkt und -ort unterschiedlich – Hitzefrei haben. Es stellt sich deshalb die Frage: haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Meine Antwort lautet: Nein, für Arbeitnehmer gibt es kein Hitzefrei, aber…

     

    Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

     

    Der Arbeitgeber hat nach den Fürsorgepflichten darauf zu achten, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer der Hitze nicht schutzlos ausgesetzt sind. Ab welchen Temperaturen ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Es sind bestimmte Temperaturwerte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu berücksichtigen.

     

    Keine konkrete Temperaturgrenze

     

    Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Abs. 1 ArbStättV) führt ganz allgemein aus, dass an dem Arbeitsplatz eine für die Gesundheit förderliche Raumtemperatur bestehen muss. Dies wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) konkretisiert. Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser Vorgabe nur um eine sogenannte „Soll“-Vorschrift. Liegt die Temperatur über 26°C, besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei. Vielmehr ist auch dann die Erbringung der Arbeitsleistung zumutbar, sofern keine gesundheitlichen Nachteile daraus resultieren.

     

    Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 2 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ muss der Arbeitgeber also dafür sorgen, dass sich bei seinen Arbeitnehmern z.B. aufgrund der hohen Temperaturen keine konkreten Gesundheitsgefahren realisieren und er muss Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen.

     

    Maßnahmen des Arbeitgebers gegen die Hitze

     

    Ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf bestimmte Maßnahmen gegen Hitze oder Sonneneinstrahlung besteht jedoch nicht. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und ggf. welche aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen er trifft. Beispielsweise kommen folgende Maßnahmen gegen die Hitze in Betracht:

     

    • zur Verfügung Stellung von Ventilatoren oder einer Klimaanlage,
    • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung und damit Nutzung des „spanischen „Siesta“ Modells“, Arbeiten in den frühen Morgen- und späten Abendstunden
    • Einführen mehrerer kurzer Pausen
    • Lockerung der Bekleidungsregelungen
    • Bereitstellung von geeigneten Getränken (z.B. Wasser)
    • Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung durch Jalousien oder Sonnenblenden (§ 9 Abs. 2 ArbStättV)
    • zur Verfügung stellen von Sonnencreme oder
    • Wechsel der Räumlichkeiten (von Süd- auf Nordseite).

     

    Keine Arbeitsbefreiung bei Hitze

     

    Auch an heißen Tagen mit hohen Raumtemperaturen sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung wegen Hitze zurückzubehalten oder zu verweigern. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer nicht die gewünschten Maßnahmen gegen die Hitze wählt. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Kernpflicht. Die unberechtigte Zurückbehaltung und Verweigerung der Arbeitsleistung wäre eine grobe Pflichtverletzung und kann durch Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche, sonnige und sommerliche) Grüße aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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