Jeder Arbeitnehmer kannte ihn: den sog. "gelben Schein", mit dem bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt gegenüber dem Arbeitgeber in Papierform bescheinigt wurde. Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 1. Januar 2023 wurde der "gelbe Schein" abgelöst, an den Grundsätzen des Beweiswertes von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat sich dabei aber nichts geändert.
Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gegenüber ihren Arbeitgebern gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitnehmer ist dabei jedoch verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit und auch deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer den Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erbringen, § 5 Abs. 1 S. 1, 3 EFZG.
Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie ist der gesetzlich vorgesehene Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Mit Vorlage einer solchen Bescheinigung ist daher der Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer grundsätzlich als erbracht anzusehen. Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers, so kann er den Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "erschüttern", d.h. er muss Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften und begründeten Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Hieran werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.
Im konkreten Fall ging es um den Beweiswert einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (mündlich) gekündigt hatte, meldete sich der Arbeitnehmer am Folgetag arbeitsunfähig krank. Der Arbeitnehmer legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nahm während seiner Arbeitsunfähigkeit jedoch aktiv an einem Handballspiel als Spieler und an einem anderen Tag als Schiedsrichter teil. Der Arbeitgeber vermutete, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur "vorgeschoben" habe und verlangte, die von ihm an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurück.
Zu Recht, wie das LAG Berlin- Brandenburg entschied. Der Arbeitgeber hatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat und der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung daher ohne (Rechts)Grund erhalten habe. Im konkreten Fall wurde der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Hierfür sprach die zeitlich passgenaue Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses. Zudem überschritt die ärztliche Folgebescheinigung die maximale Dauer der Krankschreibung, da nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie der bescheinigte Zeitraum nicht mehr als zwei Wochen betragen sollte. Auch die wettkampfmäßige Teilnahme am Handballsport begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, zumal der Kläger nicht dargelegt hat, warum diese Aktivitäten mit der Arbeitsunfähigkeit vereinbar gewesen sein sollen.
Der Arbeitnehmer hätte sich daher als Folge der Erschütterung seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, konkret zu den Umständen seiner Erkrankung und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit erklären müssen. Die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen, gilt als zugestanden, wenn sich der Arbeitnehmer nicht zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit äußert. Dies war hier der Fall, denn es erfolgte kein entsprechender Vortag des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber konnte daher die Rückzahlung der geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.