Als Kanzlei mit einem traditionell starken Russland-Geschäft ist ADVANT Beiten auch weiterhin mit einem Büro in Moskau vertreten. Zu unseren Mandanten zählen (mittelständische) Industrieunternehmen und Familienunternehmen aus Europa, Nordamerika oder Japan und deren russische Tochtergesellschaften oder Joint Ventures; jedoch keine russischen staatlichen Unternehmen oder Oligarchen. Für unsere Mandanten ist es in diesen herausfordernden Zeiten von elementarer Bedeutung, einen Berater vor Ort zu haben, der ihre Kultur, Denkweise und Situation versteht.
Ein kürzliches erfolgreich abgeschlossenes Verfahren vor dem Obersten Gericht der Russischen Föderation dient exemplarisch als gutes Beispiel für die andauernde Präsenz vor Ort.
Zum Hintergrund:
ADVANT Beiten verteidigte erfolgreich die Interessen eines Mandanten (Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns) vor dem Obersten Gericht der Russischen Föderation. In der Auseinandersetzung mit der Steuerbehörde stimmte das Oberste Gericht der Russischen Föderation den Argumenten von ADVANT Beiten in vollem Umfang zu und erklärte, dass beim Verkauf von Waren in Russland ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz anzuwenden sei.
Im Rahmen einer Prüfung erklärte die zuständige Steuerbehörde die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 10 % auf den Verkauf von Waren für rechtswidrig. Unser Mandant bestand darauf, dass die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes beim Verkauf seiner Waren rechtmäßig sei.
Im Laufe der Verhandlung teilten das Gericht der ersten Instanz und Berufungsgericht die Position unseres Mandanten, während die Revisionsinstanz den Standpunkt der Steuerbehörde akzeptierte.
Am 22. Januar 2025 beendete das Oberste Gericht der Russischen Föderation das streitige Verfahren. Während der Verhandlung folgten die Richter der Argumentation unserer Anwälte, dass die Steuerbehörde bei der Prüfung unter Verstoß gegen Art. 55 und 57 der Verfassung der Russischen Föderation im russischen Steuerrecht nicht vorgesehene Kriterien für die Verweigerung der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes angewandt hatte. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation bestätigte daraufhin die Rechtmäßigkeit der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und entschied zu Gunsten unseres Mandanten.