Ihre
Suche

    08.05.2022

    Einer für alle, alle für einen… der Betriebsratsvorsitzende


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    bei meiner nicht ganz ernst gemeinten Umwandlung des Mottos auf das Betriebsratsgremium ist nicht der Zusammenhalt der Betriebsratsmitglieder untereinander gemeint. Vielmehr geht es um die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden („einer für alle“).

     

    Das Betriebsratsgremium

     

    Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt. Das Betriebsratsgremium besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. Das soll eine Mehrheitsfindung für die Beschlüsse erleichtern. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer. Mit der Arbeitnehmeranzahl lässt sich in § 9 BetrVG die Größe des Betriebsratsgremiums ablesen.

     

    Der Betriebsratsvorsitzende

     

    Jeder Betriebsrat, der aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, wählt gemäß § 26 BetrVG einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

     

    Zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden zählen:

     

    • Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzungen,
    • Leitung der Betriebsversammlung,
    • ggf. Führung der laufenden Geschäfte,
    • Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen,
    • Mitgliedschaft im Betriebsausschuss,
    • Teilnahme an Sitzungen und Sprechstunden der JAV.

     

    Der Betriebsratsvorsitzende ist zur Vertretung des Betriebsratsgremiums nach außen zuständig. Das Motto „der Betriebsratsvorsitzende für alle Betriebsratsmitglieder“ passt damit. Die Vertretung erfolgt jedoch – ähnlich einem Boten – ausschließlich im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende verfügt nicht über eine eigene Entscheidungsbefugnis. Wenn der Betriebsrat ohne entsprechenden Beschluss handelt oder die Grenzen des Beschlusses überschreitet, ist seine Erklärung unwirksam. Die Erklärung kann durch wirksamen Beschluss des Betriebsrats jedoch nachträglich geheilt werden.

     

    Der Arbeitgeber hat häufig keine Kenntnis, ob überhaupt ein Beschluss des Betriebsrats existiert und wenn ja, ob er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dennoch ist der gute Glaube des Arbeitgebers auf Existenz und Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht geschützt. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Rechtsscheinvollmacht.

     

    LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021 – 5 Sa 752/19

     

    Das LAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden auch ohne ordnungsgemäßen Beschluss zuzurechnen ist, wenn der Betriebsrat dessen Auftreten kannte und der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertraut, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Äußerung des Vorsitzenden kennt und untätig bleibt. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen und einer für alle und alle für einen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

    KI schreibt den Schriftsatz – Ich schreibe diesen Blog: das BAG hat bisher nur den Schriftsatz kritisiert
    Ist die KI im Arbeitsalltag ein Segen oder ein Fluch. Möglicherweise beides.…
    Weiterlesen
    Bonus-Falle Unternehmensziele: Wer sie nicht rechtzeitig nennt, zahlt Schadensersatz
    Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 22. April 2026 klargestellt,…
    Weiterlesen
    Freie Fahrt für Ihre ukrainischen Fachkräfte – was Arbeitgeber jetzt tun können, um Planungssicherheit zu gewinnen
    Unternehmen in Deutschland beschäftigen aktuell über 400.000 ukrainische…
    Weiterlesen
    „Oops I did it again“ und „Hello again“ – wann ist eine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich?
    Singt Britney Spears in ihrem Mega-Hit aus dem Jahr 2000 tatsächlich von einer…
    Weiterlesen
    Vom Mitbestimmungsrecht zur Anfechtung des Einigungsstellenspruchs
    Die Einigungsstelle. Ein gutes und wichtiges Instrument im…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten JLL Partners beim Erwerb von Life Couriers
    Berlin/Mailand, 19. August 2026 - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Gesellschafter von FOGTEC beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an DPE
    München, 19. August 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten…
    Weiterlesen
    Befristung (NICHT) durch jeden gerichtlichen Vergleich
    Die Befristung ist ein beliebtes arbeitsrechtliches Instrument, um einen…
    Weiterlesen
    Gehaltsangabe in europaweiten Stellenanzeigen: Pflicht oder Kür?
    Italien gehört zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die die…
    Weiterlesen