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    28.03.2021

    „Ein arbeitsrechtliches Ei ins Nest legen“


    Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021 und Arbeitsrecht


    Wir feiern das ca. 1.980. bis 1.990. Osterfest und das 2. Corona-Osterfest. Über ein Ei – bemalt, beklebt, aus Schokolade, mit Füllung oder aus Zucker – freut sich jeder. „Ein Ei ins Nest legen“ ist dennoch negativ behaftet. Diese Redewendung bezieht sich auf das unsolidarische Verhalten des Kuckucks, der seine Eier nicht selbst ausbrühtet, sondern anderen Vogelpaaren ins Nest legt, damit sie die Kuckucks-Eier ausbrühten und die Kuckucks-Kinder später großziehen. Arbeitgebern und Arbeitnehmern wurde mit dem Beschluss vom 22.03.2021 (fast) ein Ei zu Ostern ins Nest gelegt. Das Ei hat – wie bei einem Vogelpaar, das ein Kuckucks-Ei ins Nest gelegt bekommt – für große Verwirrung und große Unsicherheit gesorgt. Im Gegensatz zum Kuckuck wurde das Ei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig wieder aus dem Nest genommen.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021 hat insbesondere aufgrund der geplanten „Ruhetage“ am Gründonnerstag und am Karsamstag zu heftigen Diskussionen und massiver Kritik geführt. Die Ruhetage wurden wieder zurückgenommen. Was ist arbeitsrechtlich, insbesondere über Ostern zu beachten?

     

    Vorhergehende, bestehende Beschlüsse behalten Wirksamkeit

     

    Im Beschluss vom 22.03.2021 ist klargestellt, dass die bisherigen Beschlüsse und damit auch die Regelungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, weiterhin Gültigkeit haben. Dabei ist insbesondere das „Recht auf Home-Office“ bis zum 30.04.2021 zu nennen. Es besteht ein „Gebot“, das Arbeiten von zu Hause aus und die Reduzierung von Kontakten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg zu ermöglichen. Zudem besteht weiterhin die Pflicht, soweit möglich, Abstand zu halten und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

     

    Zusätzliche Maßnahmen bei 7-Tage-Inzidenz von über 100

     

    Im privaten, aber auch im beruflichen Umfeld können in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, wie beispielsweise das Tragen medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten Pkw, Schnelltests zur Voraussetzung zu machen, wenn Abstandsregeln und Maskentragung nicht oder nicht durchgehend möglich sind, wie auch verschärfte Kontaktbeschränkungen.

     

    Kein Ruhetag

     

    Für viel Unruhe und massive Kritik hat im Beschluss vom 22.03.2021 die als einmalige Ruhetage bezeichnete Gründonnerstag und Karsamstag geführt. Ruhetag ist im Arbeitsrecht kein legal definierter Begriff. Es war damit unklar, ob es sich um einen für Arbeitgeber vergütungspflichtigen und für Arbeitnehmer arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag handelt oder nur um erweiterte Kontaktbeschränkungen. Die Ruhetage haben sich „ausgeruht“. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Ruhetage zurückgenommen. Gründonnerstag und Karsamstag sind damit „normale“ Werk- oder Arbeitstage. Soweit Arbeitnehmer an diesen Tagen grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet wären, haben sie Arbeitsleistung gegen Arbeitsvergütung zu erbringen, es sei denn, es besteht eine Arbeitsbefreiung, wie Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, etc. Es fallen am Gründonnerstag und am Karsamstag auch keine Sonn- und Feiertagszuschläge an und es bedarf keiner behördlichen Ausnahmeregelung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

     

    Home-Office und regelmäßige Testangebote

     

    Die Bund-Länder-Konferenz verpflichtet auch Unternehmen in Deutschland zu dem „gesamtgesellschaftlichen Beitrag“, die Pandemie mit zu bekämpfen. Um Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren, soll, wo dies möglich ist, von zu Hause gearbeitet werden dürfen. Im Übrigen besteht ein „Gebot“ im Sinne einer Selbstverpflichtung, das Unternehmen regelmäßige Testangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Home-Office arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche anbieten. Dies ist (noch) ein Gebot und keine Pflicht. Im Beschluss vom 22.03.2021 wird aber darauf hingewiesen, dass Anfang April 2021 überprüft wird, ob Unternehmen einerseits Home-Office, andererseits regelmäßige Tests anbieten oder ob es einer gesetzlichen Verpflichtung durch Ergänzung der Arbeitsschutzverordnung oder des Infektionsschutzgesetzes bedarf.


    Bleiben Sie gesund, haben Sie schöne Ostern und lassen Sie sich kein Kuckucks-Ei ins Nest legen.


    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid



    Dieser arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid ist bereits im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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