Anzeigepflichtige Entlassungen nach §§ 17 ff. KSchG („Massenentlassungsanzeige“) passt in den letzten Jahren nicht zu „guten Neuigkeiten für Arbeitgeber“. Die Rechtsprechung hat die Anforderung an eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige Stück für Stück verschärft. Die Folge einer in der Praxis immer häufiger unwirksamen Massenentlassung waren unwirksame Kündigungen. Umso erfreulicher, dass das BAG eine Rechtsprechungsänderung zur Unwirksamkeit von Kündigungen bei fehlerhaften Massenentlassungsanzeigen beabsichtigt (Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22).
nach der bisherigen Rechtsprechung des 6. Senats war die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bereits deshalb unwirksam, wenn bei Ausspruch/Zugang der Kündigung keine rechtswirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vorlag. Nach der bisherigen Ansicht verstieß die Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB. Der 6. Senat beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben.
Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. Auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge beendet. In dem Betrieb waren in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und es wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis von mehr als 5 Arbeitnehmern beendet. Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG wurde vor Ausspruch der Kündigungen/Abschluss der Aufhebungsverträge nicht erstattet.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, machte geltend, seine Kündigung sei nichtig, da es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige gefehlt habe. Der Arbeitgeber beantragte die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten sich an die bisherige Rechtsprechung des BAG (6. Senat) und gaben der Klage statt.
Der 6. Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Kündigung bei Mängeln im Verfahren zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG aufzugeben. Die dann bestehende Abweichung zur Rechtsprechung des 2. Senats des BAG erfordert die Anfrage beim 2. Senat, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Kündigung festhalte.
Für die Änderung der Rechtsprechung argumentiert der 6. Senat:
Der 6. Senat stellte jedoch auch klar, dass die beabsichtigte Rechtsprechungsänderung nur die Massenentlassungsanzeige selbst und nicht das – bei Existenz eines Betriebsrats erforderliche – Konsultationsverfahren betreffe. Fehler im Konsultationsverfahren können vor dem Hintergrund der individualschützenden Funktion der Beteiligung des Betriebsrats nach wie vor die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid