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    08.10.2023

    Der (nicht bzw. kaum) erschütterbare Beweiswert einer AU


    2022 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 15,0 Arbeitstage krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das ist eine - zu anderen Jahren - vergleichsweise recht hohe Zahl. Es ist kein Geheimnis, dass der Grund für einen Teil dieser Tage, an denen sich Arbeitnehmer krank melden, keine Kopfschmerzen, Fieber, Bauchschmerzen etc., sondern „Unlust“ ist. Es besteht keine Arbeitsunfähigkeit und Arbeitnehmer machen umgangssprachlich „blau“. Das „Blaumachen“ führt in Deutschland jährlich zu einem Gesamtschaden in Milliardenhöhe.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    „Blaumachen“ ist ein bekanntes Phänomen. Zum Teil kündigen Arbeitnehmer sogar ihr blaumachen an oder machen blau und sind dabei im Urlaub. Blaumachen ist für Arbeitgeber ein großes Ärgernis, weil Arbeitgeber die Vergütung ohne Arbeitsleistung fortzahlen müssen. Blaumachen ist auch für Kollegen ein großes Ärgernis, weil sie die Arbeit übernehmen müssen, obwohl der Kollege gesund ist. Die Ausnahme vom Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ gilt bei Krankheit jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wird mit einer sog. „ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (mittlerweile elektronisch) nachgewiesen. Und obwohl allgemein bekannt ist, dass „Blaumachen“ auch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig vorkommt, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinig nach wie vor sehr hoch und die Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Praxis nur sehr eingeschränkt möglich.

     

    Erschütterung des Beweiswerts

     

    Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Deutschland genießt einen sehr hohen Beweiswert. Mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen, wenn er „blaumachen“ vermutet. Ein Beweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer doch arbeitsfähig ist, wäre auch unmöglich. Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern möchte und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, müssen Umstände dargelegt und nachgewiesen werden, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. In der Praxis ist die Erschütterung des Beweiswerts durch den Arbeitgeber nicht einfach, da der Arbeitgeber häufig weder etwas über die Art der Erkrankung noch deren Ursache erfährt. Eine Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt aber nach ernsthaften und objektiv begründeten Zweifeln an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht des BAG darf aufgrund der Informationsasymmetrie an die Voraussetzungen für die Erschütterung des Beweiswertes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In vielen Urteilen der Arbeitsgerichte entspricht der angelegte Maßstab an die Erschütterung des Beweiswertes nicht der im Gesetz angelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und es kommen immer wieder kaum nachvollziehbare Urteile.

     

    LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2023 (5 Sa 1/23)

     

    Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Facharzt für Orthopädie war als Chefarzt beschäftigt. Er hatte eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte und einen ca. 1.000 km entfernt liegenden Hauptwohnsitz. Der Chefarzt war wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Am 08.02.2022 sagte der Chefarzt seine Teilnahme an einer Dienstbesprechung aus gesundheitlichen Gründen ab. Am 09.02.2022 meldete er sich krank und fuhr mit der Bahn (1. Klasse) rund 10 Stunden zu seinem Hauptwohnsitz. Am 10.02.2022 stellte die Hausärztin am Hauptwohnsitz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab dem 09.02.2022 aus. Sie diagnostizierte Hypertonie, Kopfschmerzen, HWS-Syndrom und Myogelosen. Ab dem 09.02.2022 vergütete der Arbeitgeber den Chefarzt nicht mehr. Der Chefarzt klagte auf Abrechnung und Auszahlung der Vergütung.

     

    Nach Auffassung des LAG hat der Chefarzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab dem 09.02.2022. Das LAG hat ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern könne, dass er tatsächliche Umstände darlege, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukomme. Das LAG hat weiter festgestellt, dass die rund zehnstündige Bahnreise des Chefarztes unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung keine Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe. Die Belastung durch die Bahnreise sei nicht annähernd mit derjenigen einer Chefarzttätigkeit vergleichbar. Letztere erfordere ein hohes Maß an Konzentration, Reaktionsvermögen sowie Flexibilität. Eine Bahnreise erfordere weder Konzentration noch körperliche Anstrengungen, sondern ermögliche eine entspannte Körperhaltung und bei Bedarf Bewegung. Der Gesundheitszustand des Klägers habe keinen Grund gegeben, auf eine längere Bahnfahrt zu verzichten und umgehend einen Notarzt oder eine Klinik aufzusuchen.

     

    Ich bin erschüttert, der Beweiswert allerdings – nach Ansicht des LAG – nicht.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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