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    09.10.2022

    Der Lebkuchen-Index oder wie verfällt Urlaub


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen und ggf. auch auf den vertraglichen Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und darüber informiert wird, dass der nicht genommene Urlaub sonst verfällt.

     

    Grundsätze des Urlaubsrechts

     

    • Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen.
    • Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht zu Beginn des Jahres jeweils für das Kalenderjahr.
    • Der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres.
    • Ausnahmsweise wird Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres kraft Gesetzes übertragen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (z.B. Personalengpässe) oder bei Gründen in der Person des Arbeitnehmers (z.B. dauerhafte Erkrankung des Arbeitnehmers)

     

    Pflichten des Arbeitnehmers

     

    Arbeitgeber müssen „konkret und in völliger Transparenz“ dafür sorgen, dass Arbeitnehmer den bezahlten (gesetzlichen) Jahresurlaub nehmen. Arbeitgeber haben Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“.

     

    Die Aufforderung des Arbeitgebers sollte so rechtzeitig erfolgen, dass die Arbeitnehmer den restlichen Jahresurlaub noch nehmen können. Nach meiner Einschätzung gibt der Lebkuchen-Index einen angemessenen Zeitpunkt für die Aufforderung vor. Es gibt keine konkreten Form-Vorgaben, der Hinweis des Arbeitgebers könnte wie folgt gestaltet werden:

     

    • Allgemeiner Aushang am schwarzen Brett,
    • Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,
    • Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,
    • Direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch überdurchschnittlich viel Urlaub haben,
    • Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,
    • Um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.

     

    Lassen Sie sich die ersten Lebkuchen und Spekulatius gut schmecken.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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