Der "Dienstwagen" des Menschen ist grundrechtlich geschützt. Art. 1 GG spricht zwar von der Menschenwürde und nicht vom privat nutzbaren Dienstwagen. Der Stellenwert des Dienstwagens wird – so jedenfalls mein Eindruck – aber vielfach mindestens mit der Menschenwürde gleichgesetzt. Ein guter - mindestens besser als beim Kollegen und Nachbarn ausgestatteter - Dienstwagen ist Arbeitnehmern wichtig. Diese Wichtigkeit haben auch das Finanzamt (mit der Besteuerung des geldwerten Vorteils) und Arbeitgeber erkannt, die insbesondere im Rahmen von Beendigungsprozessen mit dem Entzug der großen Liebe Dienstwagen die Lust auf eine Weiterbeschäftigung trüben.
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Auto bzw. der Dienstwagen genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Als Teil der Vergütung des Arbeitnehmers ist die Privatnutzung des Dienstwagens umfangreich gesetzlich und vertraglich geschützt. Ansprüche auf Dienstwägen, deren Privatnutzung, den Widerruf der privaten Nutzung oder Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung sind häufiger Gegenstand arbeitsgerichtlicher Urteile. Der Fünfte Senat des BAG hätte am 14.05.2019 (5 AZR 256/18) über die Zulässigkeit/Unzulässigkeit des Widerrufs eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens zu entscheiden gehabt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde jedoch aufgehoben, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden. Das ist schade, aber kein Problem, dann übernimmt eben mein Blog!
Streitgegenstand ist der Widerruf eines Dienstwagens mit Privatnutzung und Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Arbeitnehmer ist für die Überwachung von Einsatzgeräten und die Betreuung und Beratung von Kunden zuständig. Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung, mit der Erlaubnis zur Privatnutzung. Im Arbeitsvertrag ist eine Widerrufsregelung bei sachlichen Gründen ohne Entschädigungsanspruch enthalten. Die Bilanz des Arbeitgebers wies Verluste für die Geschäftsjahre 2014 (19,5 Mio) und 2015 (16,7 Mio) aus. "Wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung" entschied sich der Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und künftig nur zu Dienstzwecken genutzte Poolfahrzeuge einzusetzen. Der Kläger gab seinen Dienstwagen zurück und klagt auf Überlassung eines Dienstwagens und Nutzungsausfallentschädigung.
Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsregelung sei intransparent und daher unwirksam. Es lägen keine ausreichenden wirtschaftlichen Gründe vor. Die Ausübung des Widerrufs entspräche nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte nur bei drei Mitarbeitern die Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs widerrufen habe. Bei weiteren Mitarbeitern sei bei gleicher Vertragsklausel ein Widerruf unterblieben. Die Beklagte wendet dagegen ein, angesichts der wirtschaftlichen Gründe entspreche die Widerrufsausübung billigem Ermessen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil die Vertriebsmitarbeiter fast täglich Kunden im Außendienst besuchten und der Kläger für seinen Einsatz am Bohrturm ein Poolfahrzeug benutzen könne.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen mit der Begründung stattgegeben, der Widerrufsvorbehalt halte einer AGB-Kontrolle nicht stand.
Ein Widerrufsvorbehalt eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nur mit sachlichem Grund zulässig, da die private Nutzungsmöglichkeit ein Teil der Vergütung ist und nicht einseitig entzogen werden kann. Ein Widerrufsvorbehalt mit sachlichem Grund ist zulässig, wenn ein zulässiger Widerrufsgrund arbeitsvertraglich vereinbart wurde und tatsächlich vorliegt. In der Praxis scheitert ein zulässiger Widerruf häufig an den nicht ausreichend konkreten Widerrufsgründen. Pauschal "wirtschaftliche" oder "verhaltensbedingte" Gründe sind nicht ausreichend. Als zulässig können folgende sachlichen Gründe angesehen werden:
Der Blog entscheidet – wie wohl auch das BAG entschieden hätte – dass der Widerruf unzulässig war und der Kläger Schadensersatz erhält.
Das war es für heute, mein Dienstwagen wartet…na ja, ich habe gar keinen Dienstwagen…
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.