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    02.05.2025

    Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge


    Die Implementierung eines Beirats kann eine Unternehmensnachfolge erheblich erleichtern – sowohl bei der Weitergabe an die nächste Generation innerhalb der Familie als auch bei einer Veräußerung an externe Dritte, die sich etwa die Expertise des Gründers in der Übergangsphase und darüber hinaus sichern wollen.

    Der Beirat in der GmbH

    Im Unterschied zum Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, ist der Beirat in der GmbH nicht zwingend. Man spricht hier deshalb von einem fakultativen Beirat, dessen gesetzliche Grundlage § 52 Abs. 1 GmbHG bildet. Anders als bei der Aktiengesellschaft, besteht bei der GmbH hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Beirats weitestgehend Gestaltungsfreiheit. So kann der Beirat lediglich beratende oder repräsentative Funktionen haben oder mit weitreichenden Direktions- und Kontrollrechten ausgestattet werden. Rechtliche Grenzen ergeben sich jedoch insbesondere aus der sogenannten Verbandssouveränität, wonach den Gesellschaftern stets die Möglichkeit verbleiben muss, dem Beirat seine Befugnisse wieder zu entziehen. Generell sollten die Rechte und Pflichten des Beirats, die Regelungen zur Beschlussfassung sowie die Durchführung der Sitzungen in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung detailliert geregelt sein, um von vorneherein mögliche Konflikte zu vermeiden. 

    Die Auswahl der Mitglieder des Beirats orientiert sich in erster Linie daran, welcher der obengenannten Zwecke verfolgt wird. Es kann daher beispielsweise sinnvoll sein, den Beirat neben Experten aus der jeweiligen Branche auch mit Steuerberatern, Juristen oder erfahrenen Unternehmern anderer Branchen zu besetzen. Die Beiratsmitglieder werden durch die Gesellschafter bestellt, gewählt oder entsendet. Zur Gewährleistung der Entscheidungsfähigkeit sollte der Beirat eine ungerade Anzahl an Mitgliedern aufweisen oder ein doppelt stimmberechtigtes Mitglied vorsehen.

    Starker und schwacher Beirat

    Je nach dem, mit welchen Befugnissen der Beirat ausgestattet wird, wird zwischen dem starken und dem schwachen Beirat unterschieden.

    Der starke Beirat hat regelmäßig weitreichende Befugnisse, die sich im Wesentlichen an denen des aktienrechtlichen Aufsichtsrats orientieren. Dies umfasst insbesondere die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses und der Kündigung der entsprechenden Anstellungsverträge. Darüber hinaus werden zugunsten des starken Beirats zumeist zustimmungspflichtige Geschäfte festgelegt und Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung definiert. Der starke Beitrat kann damit wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben und damit über die operative Ausrichtung des Unternehmens (mit-)bestimmen.

    Demgegenüber soll ein "schwacher" Beirat die Geschäftsführung nicht kontrollieren, sondern lediglich unterstützen und beratend zur Seite stehen. Der schwache Beitrat hat in aller Regel daher gerade keine Kontrollrechte oder Möglichkeiten zur Einflussnahme, sondern übernimmt hauptsächlich beratende oder repräsentative Aufgaben. Der Fokus liegt regelmäßig, sofern ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung oder die Gründungsgesellschafter in den Beirat berufen werden, auf der Bewahrung der Expertise und Erfahrungen des Unternehmens sowie, im Falle einer repräsentativen Tätigkeit, auch auf der Pflege der Unternehmensbeziehungen. 

    Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge

    Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH, lässt sich der Beirat auch im Kontext der Unternehmensnachfolge gezielt einsetzen. Die konkrete Ausgestaltung lässt sich dabei flexibel an die jeweilige Nachfolgesituation anpassen.

    Traut der Unternehmer seinen Nachfolgern die Fortführung des Unternehmens (bereits) vollumfänglich zu, möchte sie dabei aber unterstützt wissen, spricht dies eher für einen schwachen Beirat. Dieser kann den Nachfolgern bei der Führung des Unternehmens beratend zur Seite stehen, sie aber nicht in ihren Entscheidungen einschränken oder kontrollieren. Diese Möglichkeit bietet sich beispielsweise immer dann an, wenn der Unternehmer das Unternehmen an einen externen Dritten veräußert und sich dieser die Expertise und das mit der Person des Veräußerers verbundene Renommee für einen erfolgreichen Übergang sichern möchte.

    Sind die Nachfolger hingegen noch zu unerfahren für die Unternehmensführung, also insbesondere bei einer frühzeitigen Übergabe an die eigenen Kinder, kann hingegen ein starker Beirat sinnvoll sein. Damit lässt sich erreichen, dass die Nachfolger als (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer nachrücken und bereits Verantwortung übernehmen, die Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf wichtige Fragen der Geschäftsführung aber dem Beirat vorbehalten bleiben. So bleibt das Unternehmen in der Hand der Familie, die Kinder halten die Zügel bereits weitgehend in der Hand, etwaig noch aufzuholende Erfahrung bei der Geschäftsführungskompetenz kann aber durch den Beirat abgefangen werden. Hierbei ist natürlich darauf zu achten, dass die Mehrheitsverhältnisse im Gesellschafterkreis im Zuge der Nachfolge nicht so verschoben werden, dass der starke, ggf. irgendwann unliebsame Beirat kurzerhand von den Nachfolgern abgeschafft werden kann.

    Auch bei komplexeren, über mehrere Generationen gewachsenen Familien- bzw. Gesellschafterstrukturen kann ein starker Beirat äußerst sinnvoll sein. Denn mit der Generationenfolge nimmt die Identifikation einzelner Familienmitglieder mit dem Unternehmen häufig ab und es kommt, oft aus monetären Gründen, zu Streit im Gesellschafterkreis. Durch die Einsetzung eines starken Beirats – und flankierender, klarer Regelungen über dessen Besetzung – lässt sich vermeiden, dass sich solche Streitigkeiten ohne Weiteres auf operative Fragen ausdehnen und es hierbei allzu leicht zu relevantem Störfeuer und Blockaden durch einzelne Gesellschafter kommen kann.

    Fazit

    Die gezielte Einsetzung eines Beirats bei der Unternehmensnachfolge kann sowohl bei der Veräußerung an Dritte, vor allem aber bei der Weitergabe innerhalb der Familie den Übergang erleichtern, Expertise sichern und künftigen Streitigkeiten der nachfolgenden Generationen vorbeugen bzw. deren Auswirkungen auf das operative Geschäft abfedern. Zur Vermeidung von Unklarheiten, ist es in allen Fällen ratsam, die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Beirats sowie die Bestellung seiner Mitglieder eindeutig zu regeln.

    Dr. Moritz Jenne
    Stephan Strubinger

    Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

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