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    18.12.2022

    Das „Kurzarbeit-Weihnachtsgeschenk“ der Bundesregierung


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    die coronabedingten Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31.12.2022 ausgelaufen. Um in einem zu erwartenden schwierigen wirtschaftlichen Umfeld Unternehmen und Beschäftigten weiterhin Sicherheit zu verschaffen, verlängerte die Bundesregierung die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Das bedeutet zunächst bis Ende Juni 2023:

     

    • Kurzarbeitergeld kann bereits beantragt und gewährt werden, wenn mindestens zehn Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind.
    • Die für die Kurzarbeit vorgesehenen Arbeitnehmer müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen und müssen nicht Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben.
    • Leiharbeitnehmer bleiben weiterhin berechtigt, Kurzarbeitergeld zu beziehen.

     

    Mein Weihnachtsgeschenk an alle Leserinnen und Leser: 2023 werde ich in diesem Blog weitere arbeitsrechtliche Themen besprechen. Bis dahin wünsche ich allen ein wunderschönes Weihnachtsfest, ein paar geruhsame Tage und einen guten Start in ein gesundes, glückliches und erfolgreiches 2023.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

     

     

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