SARS-CoV-2 ++Stopp++ Corona-Pandemie ++Stopp++ Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 ++Stopp++ Arbeitgeberpflicht Homeoffice zu ermöglichen, wo es umsetzbar ist ++Stopp++ Home- und Mobile Office ++Stopp++ Umsetzung durch den Arbeitgeber ++Stopp++ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ++Fragezeichen++
Liebe Leserin, lieber Leser,
Home- oder Mobile Office gab es schon vor SARS-CoV-2, hat aber durch die Corona- Pandemie stark zugenommen und ist durch die Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 (vorübergehend) verpflichtend. Home- oder Mobile Office wird in unterschiedlichster Art und Umfang durchgeführt. Die Frage ist jedoch, ob und wenn ja in welcher Art und in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Das LAG Hessen hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 18.6.2020 (5 TaBVGa 74/20) hierzu eine Entscheidung getroffen.
Der Arbeitgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie und um Arbeitnehmer vor einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen das mobile Arbeiten eingeführt. Der Betriebsrat wollte mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Durchführung des Arbeitsmodells „mobiles Arbeiten“ erreichen.
Das Eilverfahren des Betriebsrats blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des LAG Hessen greife bei der Entscheidung des Arbeitgebers, „mobile working“ einzuführen, jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ein.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG („Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“) liegt nach Ansicht des LAG Hessen nicht vor. Die Einführung von mobiler Arbeit ist untrennbar mit der Erbringung der Arbeitsleistung verknüpft und gehört damit zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Weisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, unterliegen nicht der Mitbestimmung
Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG („Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“) ist nach Ansicht des LAG Hessen nicht einschlägig. Jedenfalls gehe die Tätigkeit im „mobile office“ hinsichtlich dieses Mitbestimmungsrechts nicht weiter, wie bei einer Tätigkeit am Arbeitsplatz im Betrieb. Regelmäßig verwenden die Arbeitnehmer dieselbe technische Ausstattung, die sie in der Betriebsstätte nutzen, so dass es auch nicht um die Einführung neuer technischer Einrichtungen geht
Nach Ansicht des LAG Hessen sei auch das Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG („Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“) grundsätzlich relevant, es gebe aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dass es bei der Ausgestaltung des „mobile working“ entgegensteht.
Dem Betriebsrat steht damit kein allgemeiner unabhängiger Unterlassungsanspruch zu und der Arbeitgeber darf weiterhin sein Arbeitsmodell ohne Beteiligung des Betriebsrats durchführen.
Herzliche ++Stopp++ (arbeitsrechtliche) ++Stopp++ Grüße aus München ++Stopp++
Ihr Dr. Erik Schmid
Hinweis: Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Herrn Dr. Erik Schmid im Rehm Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.