Ihre
Suche

    09.05.2019

    Das Blumenorakel: Sie liebt mich, sie liebt mich nicht… die Krise kommt, die Krise kommt nicht!


    Kennen Sie noch das Blumenorakel aus Jugendzeiten? Es stammt ursprünglich aus Frankreich und heißt "Effeuiller la Marguerite". Man nimmt eine Margerite und zupft Blütenblatt für Blütenblatt ab. Beim ersten Blütenblatt heißt es "Sie liebt mich", beim zweiten Blütenblatt heißt es "sie liebt mich nicht" … bis das letzte Blütenblatt die Wahrheit verrät. Das Blumenorakel funktioniert (oder funktioniert nicht) nur bei der Liebe, sondern auch in allen anderen Lebenslagen: "Ich nehme den Kuchen mit Sahne" – "ich nehme den Kuchen ohne Sahne", "ich kaufe das Auto" – "ich kaufe das Auto nicht", "ich nehme den neuen Job an" – "ich nehme den neuen Job nicht an", "Sie lesen meinen Blog" – "Sie lesen meinen Blog nicht"… Genauso zuverlässig kann auch die wirtschaftliche Zukunft orakelt werden. "Die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" – "die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" – "die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" …

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    ob die Krise kommt, wann die Krise kommt oder ob die Krise nicht kommt, kann ich auch nur mit dem Spiel "Effeuiller la Marguerite" orakeln. Es gibt einige Anzeichen, die sicherlich für eine Krise sprechen. Ich bin Arbeitsrechtler und zu meinen Aufgaben gehört es nicht, eine Krise vorherzusagen. Zu meinen Aufgaben gehört es aber – zuverlässiger wie mit einer Margerite – arbeitsrechtliche Instrumente für den Fall einer Krise zu kennen und anwenden zu können.

     

    Ausgangslage

     

    Im Rahmen einer Krise kommt es zu erheblichen Auftragseinbrüchen und damit zu einem Umsatzeinbruch. Weniger Aufträge bedeuten weniger Arbeit, Arbeitnehmer können ganz oder teilweise nicht mehr beschäftigt werden. Es besteht die Herausforderung, den Auftrags- oder Beschäftigungsmangel mit möglichst wenig zusätzlichen Kosten zu überstehen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie mit dem Auftrags- und Beschäftigungsmangel einerseits und dem Umsatzverlust und der Senkung von Personalkosten andererseits umgegangen werden können.

     

    Folgende arbeitsrechtliche Instrumente können bei einer Krise herangezogen werden:

     

    Nutzung der Fluktuation

     

    Befristete Arbeitsverträge werden nicht mehr verlängert. Ausscheidende Mitarbeiter, z.B. durch Eigenkündigung oder Eintritt in die Rente werden nicht nachbesetzt. Mitarbeiter mit rentennahem Alter kann ein Altersteilzeitvertrag angeboten werden. Vorteil: Es werden sofort Kosten gespart, Nachteil: das Knowhow geht verloren und diese Arbeitsplätze sind nicht mehr besetzt.

     

    Gestaltung mit Leiharbeit

     

    Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist hinsichtlich Überlassungshöchstdauer und Equal Pay verschärft worden. Die Leiharbeit kann dennoch als Instrument im Rahmen einer Krise eingesetzt werden. Vor und während einer Krise können zwingend zu besetzende Stellen mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, um sich von diesen auch wieder schnell und kostengünstig lösen zu können. Der Abbau von Leiharbeitnehmern führt ebenfalls zu schnellen Kosteneinsparungen, da das Kündigungsschutzgesetz bei Leiharbeitnehmern gegenüber Entleihern nicht gilt. Vorteil: Flexibilität und schnelle Kostensenkungsmöglichkeit, Nachteil: keine Nachhaltigkeit.

     

    Flexible Arbeitszeitmodelle

     

    Beschäftigungsmangel kann dadurch überbrückt werden, dass die Mitarbeiter im Unternehmen bleiben, nur vorübergehend weniger arbeiten. Dies kann durch Kurz- oder Langzeit- als auch durch Lebensarbeitszeitkonten erfolgen. Ebenfalls könnte Arbeit auf Abruf vereinbart werden. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Kündigungen sind nicht erforderlich, Nachteil: Beschäftigungsmangel darf nur vorübergehend sein, Vergütung muss weiterbezahlt werden.

     

    Betriebsferien

     

    Der Betrieb wird ganz oder teilweise geschlossen und der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern einheitlich Urlaub. Im Betrieb mit Betriebsrat setzt die Einführung von Betriebsferien zwingend eine Betriebsvereinbarung voraus, in betriebsratslosen Betrieben kann die Einführung einseitig über das Direktionsrecht erfolgen. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Urlaub wird abgebaut, Nachteil: keine unmittelbare Kostenersparnis.

     

    Kurzarbeit

     

    Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer. Ein Teil des Entgeltverlusts wird durch staatliches Kurzarbeitergeld (KUG) ausgeglichen. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit insgesamt eingestellt wird. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Nachteil: strenge Voraussetzungen, teuer.

     

    Sanierungstarifvertrag

     

    Wenn sich die Krise beim Unternehmen zuspitzt, kann mit der Gewerkschaft oder über den Arbeitgeberverband ein (Haus-) Sanierungstarifvertrag abgeschlossen werden. Ein solcher Sanierungstarifvertrag kann eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit oder eine Reduzierung der Vergütungskosten enthalten. Vorteil: gerechte Einsparungen für alle Mitarbeiter, Nachteil: schwierig durchzusetzen.

     

    Reduzierung des Entgelts

     

    Beschäftigungsmangel schlägt sich insbesondere darin nieder, dass die Vergütung der Mitarbeiter fort zu bezahlen ist, jedoch weniger Umsatz gemacht wird. Entgeltkürzungen könnten vorübergehend entgegenwirken. Entgeltkürzungen können dadurch erfolgen, dass Freiwilligkeitsvorbehalte genutzt werden, dass beispielsweise freiwillig bezahltes Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld nicht mehr gewährt wird. Ebenso können Widerrufsvorbehalte genutzt werden. Tariflohnerhöhungen können angerechnet werden und es kann von den Mitarbeitern auf Gehalt – zum Erhalt des Arbeitsplatzes – vorübergehend verzichtet worden. Dies kann mit oder ohne Besserungsschein erfolgen. Vorteil: sofortige Kosteneinsparung, Nachteil: unzufriedene Mitarbeiter, Eigenkündigungen.

     

    Betriebliches Bündnis für Arbeit

     

    Betriebliche Bündnisse für Arbeit sind Vereinbarungen auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene oder auf arbeitsvertraglicher Ebene, mit denen die geltenden Arbeitsbedingungen (z.B. Tarifverträge) unterschritten werden können. Dieses Instrument ist rechtlich nicht unumstritten und kann zu atmosphärischen Problemen führen, wenn nicht alle Mitarbeiter teilnehmen.

     

    Personalabbau

     

    Schließlich bleibt noch der klassische Personalabbau, mit dem der "Arbeitskräfteüberhang" durch Kündigung der Arbeitsverhältnisse, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag beendet wird. Vorteil: mittelfristige Kosteneinsparung, Nachteil: Knowhow geht verloren, gegenläufige Kosten für Abfindungen, Gerichtsverfahren etc.

     

    Ich wünsche uns allen, dass das letzte Blatt der Margerite "die Krise kommt nicht" sagt und Ihnen wünsche ich, dass beim letzten Blatt der Margerite "die Sahne zum Kuchen, der Kauf des Autos oder die Liebe" bestätigt wird.

     

    Herzliche (blumige und arbeitsrechtliche) Grüße aus München

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an Dr. Erik Schmid.

     

    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

     

    Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen
    Urlaub im Ausland – und plötzlich ist die Rückreise unmöglich. Politische Krisen…
    Weiterlesen
    Einsichtsansprüche von Arbeitnehmern in Untersuchungsberichte
    Eine aktuelle Entscheidung des LAG München setzt Maßstäbe dafür, wie die Dokumen…
    Weiterlesen
    Eine gefährliche Mischung: Die Probezeit und die Befristung
    Die ersten – in der Regel – sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses dienen der E…
    Weiterlesen
    Neue Informationspflicht bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter
    Seit dem 01.01.2026 sind Arbeitgeber, die Beschäftigte aus Drittstaaten einstell…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von Gini
    Berlin/Freiburg, 16. Februar 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    Sechs Tage sollst du arbeiten, am siebten Tag sollst du ruhen – die Sonntagsarbeit
    Es ist Sonntag und (ich soll eigentlich ruhen, aber) ich schreibe diesen Blog. D…
    Weiterlesen
    "Ich zahle gar nix!" - Teil 2: Zurückweisung der Arbeitsleistung und wann bei einer vorgetäuschten AU gekündigt werden kann
    Nachdem der erste Teil die Frage behandelte, in welchen Konstellationen ein Einb…
    Weiterlesen
    "Ich zahle gar nix!" - Teil 1: Konstellationen zulässigen Einbehalts der Entgeltfortzahlung
    Unternehmen in Deutschland haben bereits seit einigen Jahren (im Jahr 2024 waren…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Eigentümer und Gesellschafter des Hotels Gebhards bei Verkauf an Freigeist-Gruppe
    Düsseldorf, 22. Januar 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beite…
    Weiterlesen