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    10.07.2022

    Das Betriebsfest: kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen und 2G


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    es ist Sommer und die Corona-Situation erlaubt es. Hochsaison für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge. Der Arbeitgeber bestimmt in der Regel, ob eine betriebliche Veranstaltung durchgeführt wird, ob die Veranstaltung während und/oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet, welche Aktivitäten den Arbeitnehmern angeboten werden, aber darf er auch 2G vorschreiben?

     

    Hygienekonzept beim Betriebsfest

     

    Ein Unternehmen hat ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort für die Arbeitnehmer veranstaltet. Das Unternehmen verlangte für die Teilnahme am Sommerfest den Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung und einen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest.

     

    Klage auf Teilnahme am Sommerfest ohne Nachweis

     

    Ein Arbeitnehmer wollte kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen und am Sommer-fest teilnehmen, er wollte aber keinen Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung und keinen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Der Arbeitnehmer verlangte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.

     

    Kein Nachweis – kein Sommerfest

     

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 01.07.2022 – 6 Ta 673/22 das Begehren des Arbeitnehmers, ohne Nachweis am Sommerfest teilzunehmen, abgelehnt. Das Unter-nehmen benötige für die Zugangsvoraussetzungen für das unternehmenseigene und damit private Sommerfest keine besondere Rechtsgrundlage. Nach Ansicht des LAG werde der Arbeitnehmer auch nicht diskriminiert, insbesondere nicht nach dem AGG, da der Arbeitnehmer keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung behauptete. Nach Ansicht des LAG ergebe sich ein Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest ohne die geforderten Nachweise auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung liege jedoch nicht vor. Als weiteren Grund gegen die Teilnahme des Arbeitnehmers am Sommerfest nannte das LAG, dass dem Arbeitnehmer durch die Nichtteilnahme am Sommerfest keine erheblichen Nachteile drohen.

     

    Wenn es ein Betriebsfest/ein Betriebsausflug an Ihrem Arbeitsplatz gibt und Sie teilnehmen (dürfen), dann wünsche ich viele kalte Getränke, mega gute Stimmung, und kochend heiße Rhythmen.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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