neulich am Abend hat sich mir deshalb – während meine Nachbarn Pizza aßen – die Frage gestellt, ob der Dienstwagen für gewerbliche Zwecke Dritter genutzt werden darf.
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer weder ein Anspruch auf einen Dienstwagen noch ein Anspruch auf private Nutzung des Dienstwagens, wenn einer überlassen wird. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht damit nur, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Diese vertragliche Vereinbarung regelt regelmäßig:
In vielen Dienstwagenregelungen ist der Umfang der Privatnutzung nicht oder kaum geregelt. Häufig ist noch geregelt, wer berechtigt ist, den Dienstwagen zu nutzen. Doch welche Fahrten sind von der privaten Nutzung des Dienstwagens erfasst? Ohne weitere vertragliche Regelung umfasst die Privatnutzung in jedem Fall:
Unter der Privatnutzung eines Dienstwagens ist – wie es sich aus dem Namen schon eindeutig ergibt – nur die private und keine gewerbliche Nutzung zu verstehen. Arbeitgeber gestatten bei der Privatnutzung eines Dienstwagens den „üblichen“ Umfang. Selbstverständlich will der Arbeitgeber nicht die Kosten eines Dienstwagens für andere gewerbliche Zwecke des Arbeitnehmers oder eines Dritten tragen.
Bei Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers lässt sich die Frage der Zulässigkeit der Nutzung des Dienstwagens dennoch nicht eindeutig mit „Nein“ beantworten. So ist beispielsweise die Fahrt von der Wohnung zur Nebentätigkeit (z.B. Restaurant, in dem in Nebentätigkeit bedient wird) eine private Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er den Dienstwagen grundsätzlich nutzen darf.
Fahrten zum Fitnessstudio oder zum Sportverein sind privat. Fahrten für den Sport, z.B. zum Auswärtsspiel oder zum Wettkampf sind ebenfalls grundsätzlich privat und deshalb darf der – zur Privatnutzung zugelassene – Dienstwagen genutzt werden. Aber gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer als Sportler oder als Trainer eine (kleine) Vergütung erhält? Es kommt dabei auf die Höhe der Vergütung und den Hauptzweck und den Charakter an. Treibt der Arbeitnehmer den Sport und nimmt an Spielen und Wettkämpfen teil, um eine Nebenvergütung zu erzielen, dann liegt eine Nebentätigkeit vor und die Privatnutzung des Dienstwagens wäre nicht gestattet.
In jedem Fall ist die Nutzung des Dienstwagens nicht gestattet für die Tätigkeit bei einem Lieferdienst.
Lassen Sie sich den Appetit nicht verderben.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid