die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann rechtswirksam sein und das Arbeitsverhältnis wie gekündigt beenden. Wenn der Arbeitnehmer – wie in der Praxis sehr häufig – Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht einlegt, besteht das Risiko, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Damit ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet, der Arbeitnehmer ist wieder bzw. weiter zu beschäftigen und wenn das Urteil nach Ablauf der Kündigungsfrist rechtskräftig wird, kann für den Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und Rechtskraft des Urteils ein Verzugslohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen.
Einer der Hauptanwendungsfälle des Annahmeverzugs ist die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses, deren Unwirksam später gerichtlich festgestellt wird. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt oder annehmen kann, obwohl der Arbeitnehmer leistungsbereit und leistungswillig ist. Der Annahmeverzug ist eine Ausnahme des Grundsatzes „Kein Lohn ohne Arbeit“. Nach § 615 BGB bleibt der Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung bestehen.
Der Annahmeverzug hat folgende Voraussetzungen:
Rechtsfolge des Annahmeverzuges ist, dass der Arbeitgeber die Vergütung für die Dauer des Annahmeverzuges nachzahlen muss, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet wäre. Der Arbeitnehmer hat sich erzielter Zwischenverdienst und böswillig unterlassener Zwischenverdienst anrechnen zu lassen. Böswilligkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vorsätzlich nicht wahrnimmt.
Nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn der Arbeitnehmer keine ausreichende Bewerbungsbemühungen unternehmen. Dankeschön LAG Berlin-Brandenburg.
Das LAG hatte im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber festgestellt. Der Arbeitnehmer machte daraufhin Annahmeverzug für knapp vier Jahre geltend. Der Arbeitnehmer erzielt keinen Zwischenverdienst. Der Arbeitgeber behauptete, dass der Arbeitnehmer keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen unternommen habe, und er müsse sich auf den Verzugslohn anrechnen lassen, was er im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung hätte verdienen können.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugslohn zustehe, da sich der Arbeitgeber nach Ausspruch der unwirksamen Kündigungen im Annahmeverzug befunde habe. Die Höhe des Anspruchs sei jedoch Null aufgrund böswilligen Unterlassens der Annahme zumutbarer Arbeit.
Nach Ansicht des LAG sei der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nachgekommen und habe ausreichend die Zumutbarkeit der Arbeit und eine Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs darlegt. Das LAG stellte dabei insbesondere auf die Anzahl der Bewerbungen ab. Der Arbeitnehmer haben rechnerisch nur eine Bewerbung pro Woche geschrieben. Der Arbeitnehmer war arbeitslos und hätte sich häufiger bewerben müssen.
DANKESCHÖN Berlin für das Urteil und BITTESCHÖN Arbeitgeber, wehrt euch gegen Verzugslohnansprüche
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen