Am 22. Juli 2026 veröffentlichte der Staatsrat der Volksrepublik China die Provisions on Exit and Entry Administration (《国务院关于出境入境管理的规定》), erlassen als Dekret Nr. 841. Das Dekret soll nach offiziellen Angaben Fragen adressieren, die seit dem Inkrafttreten des PRC Exit and Entry Administration Law im Jahr 2013 aufgetreten sind. Als primäre Zielsetzungen nennen die Behörden die Stärkung der Sicherheit chinesischer Staatsangehöriger im Ausland, die Verschärfung des Regelungsrahmens für die Einreise ausländischer Staatsangehöriger sowie die Regulierung von Dienstleistern im Bereich der Einreisevermittlung.
Was Dekret Nr. 841 darüber hinaus bewirkt, ist die formelle Verknüpfung der Ausreisefreiheit chinesischer Staatsangehöriger mit dem chinesischen Exportkontroll- und Technologiesicherheitsregime. Diese Verknüpfung hat weitreichende Folgen für multinationale Unternehmen, Technologieunternehmen und natürliche Personen, die grenzüberschreitend in China tätig sind.
Dekret Nr. 841 ist im Kontext einer Reihe von Staatsratsverordnungen zu sehen, die in den vergangenen Jahren erlassen wurden und gemeinsam nationale Sicherheitserwägungen in kommerzielle und grenzüberschreitende Governance integrieren:
Dekret Nr. 834 (Provisions on Industrial and Supply Chain Security, in Kraft seit 31. März 2026): Das Dekret führte einen nationalen Sicherheitsrahmen für die Supply-Chain-Governance ein. Zusammengenommen verstärken diese Instrumente die Spannungen zwischen der Einhaltung ausländischer Exportkontrollvorschriften, Sorgfaltspflichten und Handelsbeschränkungen einerseits und den Verpflichtungen nach chinesischem Recht andererseits.
Dekret Nr. 841 ist ein bedeutsamer regulatorischer Schritt – nicht weil das Dekret vollständig neue Staatsbefugnisse schafft, sondern weil es bestehende Ausreiseverbotskompetenzen erweitert und in eine umfassendere grenzüberschreitende Compliance-Architektur integriert, die nun Exportkontrollen, Technologiesicherheit, Entity-List Designierung und Einreisevermittlungsdienstleistungen umspannt. Für multinationale Unternehmen lautet die praktische Botschaft: Die Grenzgänge von Personal von und nach China sind keine reinen Reiseangelegenheiten mehr, Personalreisen, Technologietransferpraxis, Visadokumentationsprozesse und Vermittlerdienstleistungen erfordern nunmehr aktive Compliance-Prozesse.
Artikel 4 legt drei Kategorien von Umständen fest, unter denen chinesischen Staatsangehörigen die Ausreise aus China untersagt werden kann:
Artikel 4 Abs. 1: Chinesische Staatsangehörige, die wegen des betrügerischen Erlangens von Ein- oder Ausreisedokumenten oder wegen illegalen Grenzübertritts mit Verwaltungshaft belegt wurden, können für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu drei Jahren ab dem Tag des vollständigen Strafvollzugs mit einem Ausreiseverbot belegt werden.
Artikel 4 Abs. 2: Chinesische Staatsangehörige, die im Ausland rechtswidrige oder strafrechtlich relevante Handlungen begehen, die die nationale Sicherheit oder die nationalen Interessen gefährden, können nach ihrer Rückkehr nach China für sechs Monate bis zu drei Jahre mit einem Ausreiseverbot belegt werden.
Artikel 4 Abs. 3: Wenn chinesische Staatsangehörige gegen Exportkontrollvorschriften, Regularien zum Import und Export von Technologie oder verwandte Bestimmungen verstoßen haben und dieser Verstoß „die nationale Industrie- oder Technologiesicherheit gefährden kann" (可能危害国家产业安全、技术安全), können das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) und andere zuständige Staatsratsabteilungen die Ausreise untersagen. Für diese Untersagungen sieht das Dekret keine zeitliche Obergrenze vor. Während die Formulierung „kann gefährden" eine präventive Schwelle setzt und der Begriff „Industrie- oder Technologiesicherheit" nicht weiter definiert wird, setzt die Bestimmung einen tatsächlichen Regelverstoß voraus. Angesichts der Breite des chinesischen Exportkontroll- und Technologietransferrahmens erscheint der praktische Geltungsbereich dieser Vorschrift jedoch ausgesprochen weit, und das Fehlen einer Höchstdauer bedeutet, dass das Verbot im Prinzip unbefristet andauern könnte. Für chinesische Staatsangehörige, die in technologiesensiblen Bereichen tätig sind, schafft der teils unbestimmte Anwendungsbereich des Artikels 4 Abs. 3 ein neues Risikoprofil im Kontext internationaler Entsendungen, Forschungskooperationen und grenzüberschreitender Technologieprojekte.
Artikel 5 regelt Einreisebeschränkungen für ausländische Staatsangehörige über drei Mechanismen:
Artikel 5 Abs. 1: Ausländische Staatsangehörige, die bei der Beantragung eines chinesischen Visums im Ausland oder an einem Einreiseort in China falsche Unterlagen vorlegen oder unrichtige Angaben machen, können für ein bis fünf Jahre mit einem Einreiseverbot belegt werden.
Artikel 5 Abs. 2: Ausländische Staatsangehörige, die wegen Behinderung der Grenzverwaltung strafrechtlich oder wegen Dokumentenbetrugs oder illegaler Ein-/Ausreise verwaltungsrechtlich sanktioniert wurden, können nach vollständigem Strafvollzug ebenfalls für ein bis fünf Jahre mit einem Einreiseverbot belegt werden.
Artikel 5 Abs. 3: Ausländische Staatsangehörige, die auf Chinas Countermeasures List (反制清单), Unreliable Entity List (不可靠实体清单) oder der Malicious Entity List (恶意实体清单) stehen oder Gegen- bzw. Beschränkungsmaßnahmen unterliegen, können von der Einwanderungsbehörde oder den Visabehörden an der Einreise gehindert werden, in dem diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Ausstellung von Einreisedokumenten verweigern oder die Einreise nach China untersagen. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil hiermit bislang unternehmensbezogene Designierungen – die gewerbliche Rechte, Marktzugang und Investitionstätigkeit betrafen – in persönliche Grenzübertrittsbeschränkungen überführt werden. Führungskräfte, Mitarbeiter oder Berater, deren Arbeitgeber oder Auftraggeber auf einer der genannten Listen steht, kann die Einreise nach China persönlich verwehrt werden – unabhängig davon, ob ihnen selbst etwas vorgeworfen wird. Dies begründet ein qualitativ neues Risiko für Personen, deren Arbeitgeber oder Auftraggeber auf den genannten chinesischen Listen verzeichnet sind.
Eine Person, die einem Ausreiseverbot unterliegt, muss grundsätzlich schriftlich über den Sachverhaltsgrund, die Rechtsgrundlage und die verfügbaren Rechtsbehelfe informiert werden. Die anordnende Behörde ist verpflichtet, die Nationale Einwanderungsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Pflicht steht jedoch unter einem Vorbehalt: Wenn der Sachverhalt eine mögliche Auswirkung auf die nationale Sicherheit Chinas hat oder eine strafrechtliche Ermittlung in China betrifft, können die Behörden von einer Benachrichtigung absehen. Angesichts der Überschneidungen zwischen Exportkontrollverstößen und nationalen Sicherheitserwägungen kann dieser Vorbehalt praktisch auch im Zusammenhang mit exportkontrollbezogenen Verstößen Anwendung finden.
Artikel 3 verlangt, dass die angegebenen Gründe für jeden Aus- oder Einreise-, Aufenthalts- oder Wohnsitzantrag wahrheitsgemäß und rechtmäßig sind. Einwanderungs- und Visabehörden sind befugt, Antragsteller zur Identitäts- und Zwecküberprüfung zu befragen sowie Dokumente, Unterlagen und elektronische Daten anzufordern. Artikel 3 weist die explizite Verantwortung der ausstellenden Partei eines Visa-Einladungsschreibens oder sonstiger unterstützender Antragsunterlagen zu: Diese Partei muss für die Authentizität der Einladung und der beglaubigten Sachverhalte einstehen und mit den Behörden bei der Verifizierung kooperieren. Damit wird eine bislang routinemäßige administrative Funktion – die Ausstellung eines Visa-Einladungsschreibens – zu einer potentiellen Haftungsquelle, wenn die zugrundeliegenden Informationen sich später als unrichtig erweisen.
Dieses Kapitel etabliert eine Governance-Struktur für Unternehmen, die in China Ein- und Ausreiseberatung, Dokumentenabwicklung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten. Die wesentlichen Regelungen umfassen:
Artikel 7 Abs. 2: Neu gegründete Vermittleragenturen müssen sich innerhalb von 15 Tagen nach Gründung bei der örtlichen Einwanderungsbehörde registrieren; bereits tätige Agenturen haben nach Inkrafttreten des Dekrets 90 Tage für die Registrierung.
Artikel 8 Abs. 1: Registrierte Agenturen müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen: rechtmäßige Gründung, keine Vorstrafen des gesetzlichen Vertreters wegen vorsätzlicher Straftaten, qualifiziertes Personal mit einschlägigen Kenntnissen sowie robuste Management- und Compliance-Systeme einschließlich Anforderungen an die Datensicherheit.
Artikel 8 Abs. 3: Ausländische Unternehmen und Institutionen sind ausdrücklich von der Erbringung von Einreisevermittlungsdienstleistungen innerhalb Chinas ausgeschlossen. In China rechtmäßig gegründete ausländisch investierte Unternehmen dürfen diese Dienstleistungen jedoch weiterhin unter Einhaltung des chinesischen Rechts erbringen.
Artikel 10 Abs. 1: Verbotene Verhaltensweisen registrierter Agenturen umfassen die Verbreitung falscher Informationen, die Unterstützung von Mandanten bei der betrügerischen Erlangung von Visa oder Reisedokumenten, die Offenlegung personenbezogener Daten von Mandanten sowie die Organisierung oder Erleichterung illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten.
Artikel 10 Abs. 2: Vermittler sind insbesondere verpflichtet, Staatsbediensteten oder Militärpersonal nicht bei der rechtswidrigen Erlangung einer ausländischen Staatsangehörigkeit, eines ausländischen Daueraufenthaltsrechts oder sonstiger Ein- und Ausreisedokumente behilflich zu sein – entsprechende Anfragen sind den Aufsichtsbehörden zu melden.
Bei Verstößen – sei es durch die Ausstellung falscher Antragsunterlagen oder die Verletzung der auferlegten Pflichten – drohen Bußgelder zwischen RMB 5.000 und 50.000, die Einziehung rechtswidrig erlangter Gewinne sowie die Aussetzung oder der Entzug von Lizenzen und Genehmigungen.
Aus Sicht international tätiger Unternehmen ist die formelle Integration des chinesischen Exportkontrollrahmens mit persönlichen Mobilitätsbeschränkungen die bedeutsamste Neuerung in Dekret Nr. 841. Für Technologieunternehmen – insbesondere in den Bereichen Halbleiter, Künstliche Intelligenz, fortgeschrittene Fertigung, Biomedizin, Raumfahrt, Quantentechnologie und andere technologiesensitive Sektoren – bedeutet dies, dass Mitarbeiter, die an exportkontrollierten Aktivitäten beteiligt sind, nun einer Compliance-Dimension ihrer Reisetätigkeit ausgesetzt sind, die in kodifizierter Form bislang nicht existierte.
Dekret Nr. 841 schafft einen expliziten gesetzlichen Rahmen, unter dem die Personalmobilität im Kontext von Akquisitionen, Investitionen oder Joint Ventures mit chinesischen Technologieunternehmen eingeschränkt werden kann.
Die direkte Verknüpfung von Entity-List-Designierungen mit persönlichen Einreiseverboten begründet ein qualitativ neues Risiko für multinationale Unternehmen. Eine Listung des Arbeitgebers – sei es auf der Countermeasures List (反制清单), Unreliable Entity List (不可靠实体清单) oder der Malicious Entity List (恶意实体清单) – kann nunmehr zu einem Einreiseverbot für dem Arbeitgeber verbundene Personen führen. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Geschäftsbeziehungen sie in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer dieser Listen bringen, und diese Bewertung in Entscheidungen über Personalreisen nach China einfließen lassen.
In China ansässige Unternehmen, die Einladungsschreiben für ausländische Mitarbeiter oder Geschäftspartner ausstellen, sind formal für die Richtigkeit der darin beglaubigten Informationen verantwortlich; Unrichtigkeiten in Einladungsunterlagen begründen eine direkte rechtliche Haftung. Unternehmen, die für Visa-, Einwanderungs- oder Umzugsangelegenheiten ihrer Mitarbeiter auf chinesische Drittanbieter vertrauen, müssen sicherstellen, dass diese Anbieter unter dem neuen Regime ordnungsgemäß registriert sind. Auslandsansässige Dienstleister – einschließlich weltweit tätige Einwanderungsfirmen ohne rechtmäßig in China errichtete Gesellschaft – dürfen diese Dienstleistungen in China nicht mehr erbringen. Die Inanspruchnahme eines nicht registrierten oder auslandsansässigen Anbieters begründet sowohl operative Risiken (Unfähigkeit zur rechtmäßigen Antragsbearbeitung) als auch regulatorische Haftung.