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    30.07.2025

    Augen auf bei der Verteidigungsstrategie: Öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) kann die formale Klagezustellung gegen in der VR China ansässige Beklagte ersetzen


    Wenn eine chinesische Gesellschaft (d.h. eine juristische Person mit Sitz in der VR China) vor einem deutschen Zivilgericht verklagt wird, ist die Zustellung der Klageschrift und weiterer gerichtlicher Dokumente grundsätzlich nach den internationalen Zustellungsvorschriften durchzuführen. Der relevante rechtliche Rahmen ist dabei das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) von 1965, dem sowohl Deutschland als auch die VR China beigetreten sind.

    Nach HZÜ erfolgt die Zustellung an eine in der VR China ansässige Gesellschaft über die dortige zentrale Behörde, die von China für das HZÜ benannt wurde. Zuständig ist in der VR China hierfür das Ministry of Justice (MOJ). Das deutsche Gericht übermittelt die Klageschrift und Anlagen (mit Übersetzungen) – an das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn (als Übermittlungsstelle in Deutschland). Das BfJ leitet die Unterlagen an das MOJ weiter und Letzteres veranlasst die Zustellung an die beklagte Gesellschaft. Nach erfolgter Zustellung erhält das deutsche Gericht eine Zustellungsbestätigung.

    China verlangt dabei nach HZÜ, dass alle zuzustellenden Dokumente in die chinesische Sprache übersetzt werden. Fehlende oder mangelhafte Übersetzungen führen dazu, dass das MOG die Zustellung verweigern kann. Ferner muss das offizielle Formular nach dem HZÜ ausgefüllt werden (Request for Service), das die Art des Dokuments, Empfänger, Zustelladresse etc. enthält. Sämtliche weiteren gerichtlichen Schriftstücke (z.B. Schriftsätze der Parteien, gerichtliche Verfügungen, Urteile etc.) müssen – soweit sie formell zuzustellen sind – ebenfalls auf dem gleichen Weg zugestellt werden, sofern sich der Beklagte nicht durch einen deutschen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.

    Die Zustellung über das HZÜ von Deutschland nach China dauert oft lange Monate, teils noch länger. Dies kann in Bezug auf die Sicherung der Rechte der beteiligten Parteien (insbesondere der Kläger) problematisch sein, denn das Verfahren ruht bis zur erfolgreichen Zustellung, weil sonst die Klage dem Beklagten nicht wirksam bekannt gemacht ist.

    Hat die chinesische Gesellschaft einen Zustellungsbevollmächtigten oder Anwalt in Deutschland benannt, kann die Zustellung direkt an diesen erfolgen (§ 171 ZPO). Dies setzt allerdings voraus, dass die Beklagte willens ist, sich in Deutschland derart vertreten zu lassen. 

    Um die Klagezustellung zu verzögern (oder im Extremfall gar unmöglich zu machen), können in der VR China ansässige Beklagte geneigt sein, keine ordentliche Vertretung in Deutschland zu benennen. Wer sich fuer eine solche Strategie entscheidet, sollte wissen, dass in bestimmten Fällen die Klagezustellung auch durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen kann, wenn die Zustellung im Ausland (zB über das HZÜ nach China) keinen Erfolg verspricht. Eine solche öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) kann z.B. durch einen Aushang bei Gericht erfolgen.

    So hat das LG Frankfurt/Main in diesem Jahr in einem Verfahren, bei dem ein Hersteller von Mobilfunkgeräten mit Niederlassung in Deutschland gegen ein in der VR China ansässiges Unternehmen (LG Frankfurt/Main, Az. 2-06 O 426/24) klagte die Zustellung der Klage durch öffentlichen Bekanntmachung (öffentlichen Zustellung) zugelassen.

    Die Beklagte (= Inhaberin von Patenten, die für mehrere Mobilfunkstandards essenziell sind) hatte sich verpflichtet, Lizenzen für diese Patente zu fairen Bedingungen zu erteilen. Die Klägerin wollte mit ihrer Klage erreichen, dass die Beklagte ihr Mobilfunklizenzen zu bestimmten Konditionen gewährt.

    Zur Durchführung des Verfahrens bedurfte es zunächst der förmlichen Zustellung der Klageschrift. Grundsätzlich wäre die Zustellung über das HZÜ nach China im Wege der Rechtshilfe unter Beteiligung chinesischer Stellen am Sitz der Beklagten in der VR China vorzunehmen gewesen. Von diesem Grundsatz kann jedoch gemäß § 185 Nr. 3 Var. 2 ZPO abgewichen werden, wenn die Zustellung nach China über das HZÜ keinen Erfolg verspricht und daher die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) zulässig ist. 

    Die Zustellung ins Ausland verspricht nicht erst dann keinen Erfolg, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Diese Betrachtung folgt aus dem Zweck des § 185 Nr. 3 Var. 2 ZPO, der darin liegt, einen wirkungsvollen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren. Keinen Erfolg verspricht die Zustellung daher schon dann, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann

    Es ist andererseits dabei auch zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, bedarf es daher einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

    Im o.g. Verfahren des LG Frankfurt/Main hat die Klägerin dargelegt, dass die normale Auslandszustellung nach China nicht stets gelingt und auch dann einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr in Anspruch nehmen kann. Nach der Erfahrung anderer deutscher Gerichte, die sich mit dieser Erfahrung deckt, nimmt die Zustellung in die VR China einen erheblichen Zeitraum in Anspruch von oft vielen Monaten und teils noch länger in Anspruch. 

    Bei dieser Sachlage überwogen daher nach der Auffassung des Gerichts im o.g. Fall die Interessen der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleichzeitig hat die Kammer jedoch auch entschieden, der Klägerin aufzugeben, die Klageschrift an die bisher von der Beklagten in anderen Verfahren mandatierte Kanzlei sowie per E-Mail an die Ansprechpersonen der Klägerin bei der Beklagten in China zu übermitteln und mitzuteilen, dass hier die öffentliche Zustellung bewilligt worden ist.

    Im vorliegenden Falle galt die Zustellung als bewirkt, nachdem seit dem Aushang der Benachrichtigung bei Gericht der Zeitraum von einem Monat verstrichen war.

    Susanne Rademacher

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