Die Automobilindustrie zeigt, dass Kooperationen mit Wettbewerbern zur koordinierten Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Schwierigkeiten kartellrechtlich möglich sind. Ihre Zulässigkeit kann - flankierend - mit der Kartellbehörde abgestimmt werden.
Unternehmen kämpfen mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Zumeist tun sie dies allein. In Abstimmung mit ihren Kunden, Lieferanten und Banken. Kooperationen mit dem Wettbewerber scheut man, da sie mit kartellrechtlichen Risiken verbunden sein können. Bedeutendes Potenzial zur Krisenbewältigung bleibt damit ungenutzt. Denn niemand kennt die unternehmerischen Herausforderungen und die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie besser als der Mitbewerber.
Die Automobilbranche demonstriert derzeit, wie die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie durch eine branchenweite Kooperation von Wettbewerbern mit Billigung der Kartellbehörde gemeinsam abgefedert werden können. Das Bundeskartellamt unterstützt
Flankierende Maßnahmen sollen die kartellrechtliche Zulässigkeit dieser branchenweiten Kooperation von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen absichern. Dazu gehören insbesondere
Corona gibt keine „Carte Blanche“ für Wettbewerbsbeschränkungen. Also, bitte kein kartellrechtlicher Blindflug. Aber, der Mut zu kontrollierten Kooperationen mit dem Wettbewerber kann sich lohnen. Diese Kooperationen können die eigenen Anstrengungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen von Corona maßgeblich stärken.