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    09.06.2020

    Bundeskartellamt unterstützt Kooperation mit Wettbewerbern zur „Corona-Restrukturierung“


    Die Automobilindustrie zeigt, dass Kooperationen mit Wettbewerbern zur koordinierten Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Schwierigkeiten kartellrechtlich möglich sind. Ihre Zulässigkeit kann - flankierend - mit der Kartellbehörde abgestimmt werden.

     

    Unternehmen kämpfen mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Zumeist tun sie dies allein. In Abstimmung mit ihren Kunden, Lieferanten und Banken. Kooperationen mit dem Wettbewerber scheut man, da sie mit kartellrechtlichen Risiken verbunden sein können. Bedeutendes Potenzial zur Krisenbewältigung bleibt damit ungenutzt. Denn niemand kennt die unternehmerischen Herausforderungen und die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie besser als der Mitbewerber.

     

    Die Automobilbranche demonstriert derzeit, wie die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie durch eine branchenweite Kooperation von Wettbewerbern mit Billigung der Kartellbehörde gemeinsam abgefedert werden können. Das Bundeskartellamt unterstützt

     

    • Maßnahmen zur koordinierten Wiederaufnahme der Automobilproduktion. Zur Sicherstellung der Rahmenbedingungen für ein Wiederanlaufen der Produktion sollen u. a. die Wiedereröffnungszeiten der Kfz-Hersteller und der Tier-1-Lieferanten auf einer Verbandswebseite veröffentlicht werden. Ein Best Practice Leitfaden soll branchenweit Maßnahmen vorschlagen, um eine Fehlleitung von Ressourcen zu vermeiden.
    • ein Modell zur koordinierten Restrukturierung von Zulieferunternehmen. Im Zentrum steht die Bildung von Stakeholder-Gruppen eines krisenbedrohten Zulieferers. Abnehmer dieses Zulieferers können sich untereinander und mit anderen Stakeholdern (Eigentümern, Banken) über die Liquidität, Kredite, Hilfsmaßnahmen oder auch operative Probleme eines Unternehmens austauschen und in kurzer Zeit gemeinsam effektive Maßnahmen zur Restrukturierung erarbeiten.

     

    Flankierende Maßnahmen sollen die kartellrechtliche Zulässigkeit dieser branchenweiten Kooperation von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen absichern. Dazu gehören insbesondere

     

    • ihr temporärer Charakter. Die Kooperation zwischen Wettbewerbern ist zeitlich auf die Phase zur Bewältigung der Corona-Folgen beschränkt.
    • das Prinzip der Freiwilligkeit. Die Hersteller bleiben frei darin zu entscheiden, wann und in welchem Umfang sie ihre Produktion wieder aufnehmen. Zulieferer werden - über bestehende vertragliche Verpflichtungen hinaus - nicht verpflichtet, bestimmte Liefervolumina einzuhalten.
    • kein Austausch unternehmensspezifischer wettbewerbsrelevanter Informationen. In aggregierter Form dürfen Daten ausgetauscht werden. Dies gilt auch für die Weitergabe von Teilepreisen und Stückzahlen.
    • die Bildung von „Clean Teams“. Der Informationsaustausch ist auf bestimmte Personenkreise innerhalb der Unternehmen beschränkt, die Geheimhaltungspflichten unterliegen und für eine bestimmte Zeit nicht mehr an Einkaufsverhandlungen mit dem jeweiligen Zulieferer teilnehmen dürfen.
    • die Errichtung von „Chinese Walls“; dies insbesondere gegenüber dem Vertrieb.

     

    Corona gibt keine „Carte Blanche“ für Wettbewerbsbeschränkungen. Also, bitte kein kartellrechtlicher Blindflug. Aber, der Mut zu kontrollierten Kooperationen mit dem Wettbewerber kann sich lohnen. Diese Kooperationen können die eigenen Anstrengungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen von Corona maßgeblich stärken.

     

    Dr. Christian Heinichen

     

    Christoph Heinrich

     

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