Bundesarbeitsgericht urteilt über Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO
„Zuletzt bestimmten Corona-Themen die Diskussionen im Arbeits- und Compliance-Bereich. Am 27.4.2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) – abseits von Corona-Rechtsfragen – erstmals über zentrale Rechtsfragen zum Beschäftigtendatenschutz.
Praxis-Info!
Dem BAG lag eine Entscheidung vor, in der ein gekündigter Arbeitnehmer (Wirtschaftsjurist) von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. die Herausgabe sämtlicher E-Mails verlangte. Rechtlich stellte sich also die Frage nach der Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung). Das BAG kam erfreulicherweise – aus Unternehmenssicht – zu dem Ergebnis, dass ein solch (weitreichender )Anspruch nicht besteht. Allerdings dürfte hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein; denn das BAG verneinte diese Frage „nur“ mit formellen, nicht aber mit datenschutzrechtlichen Gründen.“
Den vollständigen Artikel von Dr. Dominik Sorber zur Bewertung und Einschätzung der Reichweite des Auskunftsanspruchs, finden Sie Online bei der Zeitschriftfür Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling.