Das Bundesjustizministerium hat am 11. Januar 2024 einen Referentenentwurf für das 4. Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht und damit die erste Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Dieses Gesetz hätte – wenn es unverändert verabschiedet werden sollte – punktuell auch Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Regelungen und damit auf die Personalverwaltung. Folgende Erleichterungen sind geplant:
Aktuell sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, u.a. das Arbeitszeitgesetz und die hiervon abweichenden Regelungen in Papierform im Betrieb auszuhängen. Die damit bezweckte Information der Arbeitnehmer soll künftig alternativ auch durch betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgen dürfen. Gemeint ist damit z.B. die Veröffentlichung im Intranet.
Neben der bisherigen Schriftform soll hierfür künftig auch die elektronische Form zulässig sein. Diese setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus.
Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz muss künftig nicht mehr schriftlich erfolgen, sondern kann auch elektronisch erbracht werden. Voraussetzung ist auch hier eine qualifizierte elektronische Signatur, § 126 a BGB). Der Nachweis durch einfache E-Mail bleibt dadurch weiterhin ausgeschlossen.
Elternzeitanträge und Elternteilzeitanträge sollen künftig auch in Textform, d.h. z.B. auch per E-Mail wirksam gestellt werden können. Bislang ist hierfür die Schriftform vorgeschrieben, also ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben (§§ 15, 16 BEEG). Der Arbeitgeber darf Teilzeitbegehren künftig ebenfalls in Textform statt wie bislang in Schriftform ablehnen. Diese Formerleichterungen sollen allerdings erst ab dem 1.5.2025 und erst für ab dann geborene Kinder in Kraft treten.
Die geplanten Änderungen sind zu begrüßen, wenngleich weitergehende Entbürokratisierungen sicherlich wünschenswert gewesen wären.
Aktuell wertet das Bundesjustizministerium die Stellungnahmen der Länder und Verbände zum Referentenentwurf aus und lässt die daraus gewonnenen Erkenntnisse ggf. in eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs einfließen lassen. Es folgen die Verabschiedung durch die Bundesregierung und anschließend das parlamentarische Verfahren. Ob und welche Änderungen sich dabei noch ergeben werden und wann mit einer Verabschiedung und dem Inkrafttreten zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.