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    20.12.2020

    Brexit - BaFin zum Ende des EU-Passportings für Unternehmen im Vereinigten Königreich


    Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich dürfen nach Ablauf der Brexit-Übergangsfrist zum 31.12.2020 nicht mehr auf Grundlage des europäischen Passes auf dem deutschen Markt tätig werden. Das gleiche gilt für deren Niederlassungen in Deutschland. Diese Unternehmen werden nach Ablauf der Übergangsfrist als Drittstaatenunternehmen behandelt. Dies teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 9. Dezember 2020 in zwei Informationsschreiben auf ihrer Webseite mit. Ohne Erlaubnis ist diesen Unternehmen jedenfalls das Neukundengeschäft zukünftig untersagt, wobei sich nach Aussage der BaFin auch Auswirkungen auf bestehende Kundenbeziehungen ergeben können.

     

    Um weiterhin auf dem deutschen Markt tätig werden zu können, benötigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich fortan eine Lizenz der BaFin oder einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Voraussetzung für deren Erteilung ist jedoch, dass das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR hat.

     

    Joel F. Schaaf

     

    Dr. Christoph Schmitt

     

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