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    10.03.2022

    BGH LKW-Kartell II: Licht und Schatten für Kartellgeschädigte


    Im April 2021 entschied der BGH in einem weiteren Fall zum Komplex des LKW-Kartells. Dem Urteil sind insbesondere drei relevante Aspekte zu entnehmen:

     

    • Erleichterung des Schadensnachweises: Die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung gilt auch zugunsten nur mittelbar Geschädigter.
    • Risiko teurer und langwieriger „Gutachterschlachten“ steigt: Das Gericht muss sich mit ökonometrischen Schadensanalysen im Detail auseinandersetzen.
    • Reduzierung des Verjährungsrisikos: Verjährungshemmung endet nicht bereits mit Erlass der Bußgeldentscheidung, sondern erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist.

     

    Hintergrund

     

    Der BGH hat sich in einer weiteren Entscheidung mit den Auswirkungen und Folgen das LKW-Kartells auseinandergesetzt. Kläger war ein Speditionsunternehmen, das kartellbetroffene LKW sowohl unmittelbar als auch mittelbar von den Kartellanten erworben hat.

     

    Anspruchsdurchsetzung mittelbar Geschädigter erleichtert

     

    Die tatsächliche Vermutung, dass eine Koordinierung von Bruttolistenpreisen durch die Kartellanten im Durchschnitt zu überhöhten zu zahlenden Marktpreisen führt, gilt auch zugunsten des mittelbar Geschädigten. Eine Weitergabe erhöhter Einstandskosten ist wahrscheinlich, wenn eine äußerst hohe Marktabdeckung des Kartells dazu führt, dass Händler nahezu ausnahmslos Abnehmer der Kartellanten sind und die Marktgegenseite praktisch keine Ausweichmöglichkeiten hat. Die Urteilsfeststellungen betrafen Altansprüche die vor dem 26.12.2016 entstanden sind.

     

    Für Neuansprüche gilt § 33c Abs. 2 GWB. Danach besteht nicht nur eine tatsächliche, sondern eine gesetzliche Vermutung, dass ein Preisaufschlag auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzt wurde, wenn ein entsprechender Kartellverstoß vorliegt, der Verstoß einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer zur Folge hatte und der mittelbare Abnehmer kartellbetroffene Waren von diesem erworben hat. Allerdings gilt diese gesetzliche Vermutung nur zugunsten des mittelbar Geschädigten, jedoch nicht – im Rahmen der passing on defense – auch zugunsten des Kartellanten. Hier bleibt spannend, ob sich der Kartellant auf die tatsächliche Vermutung wird berufen können, dass sein unmittelbarer Abnehmer den kartellbedingten überhöhten Einkaufspreis an die nachgelagerte Marktstufe weitergegeben hat.

     

    Tatrichterliche Schadensschätzung erschwert

     

    Wettbewerbsökonomische Gutachten werden durch das Urteil massiv aufgewertet. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Schleswig allein deshalb aufgehoben, weil sich das Tatgericht mit einer von den Kartellanten vorgelegten Regressionsanalyse nicht auseinandergesetzt hat. Die „Segelanweisung“ des BGH ist deutlich: Der Tatrichter muss sich mit dem jeweilig verwendeten Datenmaterial, der Datengrundlage sowie den methodischen Ansätzen der einzelnen Analysen auseinandersetzen. Tatrichter sind indes regelmäßig keine Wettbewerbsökonomen. Die Zahl der Fälle wird steigen, in denen die Parteigutachten noch um das dritte Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzt werden. Dies wird Kartellschadensersatzverfahren teuer und langwieriger machen.

     

    Verjährungsrisiko reduziert

     

    In seiner Entscheidung LKW-Kartell I hat der BGH festgestellt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungshemmung auf den Beginn der Ermittlungstätigkeiten der Behörde fällt. In LKW-Kartell II hat er nunmehr entschieden, dass es für das Ende der Verjährungshemmung nicht auf den Erlass der Bußgeldentscheidung, sondern auf den Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtmittels ankommt. Die Hemmung der Verjährung verlängert sich dementsprechend bei deutschen Kartellverfahren um zwei Wochen bzw. einem Monat bei Erlass von kartellbehördlichen bzw. gerichtlichen Bußgeldentscheidungen; bei EU-Kartellbußgeldverfahren verlängert sie sich um zwei Monate.

     

    Handlungsempfehlung

     

    • Wettbewerbsökonomische Gutachten werden zunehmend zu einem „notwendigen“ Verteidigungs- und Angriffsinstrument. Es sollte daher rechtzeitig über die Beauftragung von Ökonomen und Sachverständigen nachgedacht werden.
    • Potenziell kartellgeschädigte Unternehmen nachgelagerter Marktstufen profitieren von den neuen Beweiserleichterungen des BGH. Zugleich müssen sie zukünftig intensiver prüfen, wie hoch die Chancen eines erfolgreichen Kartellschadensausgleichs sind, bevor sie auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichten.

     

    Cathleen Laitenberger

     

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