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    14.07.2020

    Bekämpfung der Steuerflucht anhand des Apple Irland Falles


    Am 15. Juli 2020 hat das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg sein Urteil über die Nichtigkeitsklagen von Apple und Irland gegen die von der Europäischen Kommission geforderte Steuernachzahlung über EUR 13 Millionen gefällt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kommission in tatsächlicher Hinsicht weder den Vorteil noch die selektive Begünstigung nachgewiesen habe (Rechtssachen Irland / Kommission T-778/16 und Apple/Kommission T-892/16).[1] Die Kommission kann gegen das Urteil ein Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegen, was jedoch nicht auf rechtliche Gründe gestützt werden müsste.

     

    Das Urteil stellt die Befugnis der Kommission nicht infrage, gegen Unternehmen gewährte steuerliche Vorteile vorzugehen; dies liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Das Gericht wirft der Kommission jedoch vor, den Vorteil in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend begründet zu haben.

     

    Das Urteil zeigt ein weiteres Mal, wie sehr die Richter in Luxemburg in den letzten Jahren jeden Fall im Einzelnen kritisch prüfen. Dennoch wird es die Kommission nicht daran hindern, unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuermodelle zu bekämpfen.

     

    Gerade hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten empfohlen, Unternehmen mit Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sprich Steueroasen) stehen, keine finanzielle Unterstützung zu gewähren.

     

    Heute wird die Kommission weitere Vorschläge zur Reduzierung des Steuerwettbewerbs zwischen den EU-Ländern machen.

     

    Dazu im Einzelnen:

     

    Die Europäische Kommission hatte die Vereinbarungen über die Steuerzahlungen zwischen Irland und dem Technologiekonzern im Jahr 2016 als rechtswidrige Staatsbeihilfe beurteilt. In dem Bescheid aus dem Jahre 2016 hieß es, Irland solle rückwirkend Steuern der Jahre 2003 bis 2014 von Apple einziehen.  Irland hatte sich 19 Monate lang geweigert, dem nachzukommen, bevor es die Steuern eintrieb, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.

     

    Seinen Anfang nahm der Fall gegen Apple bereits 2014, als die Kommission eingehende Untersuchungen wegen staatlicher Beihilfen für Apple (Irland), Starbucks (Niederlande) und Fiat Finance and Trade (Luxemburg) einleitete und die Verrechnungspreisvereinbarungen zwischen den Unternehmen und dem jeweiligen Mitgliedstaat überprüfte. Zwar ist die Kommission nicht für direkte Steuern zuständig, sie kann jedoch gegen ungerechtfertigte Vorteile vorgehen. Dies wurde wieder bestätigt.

     

    Die Kommission untersuchte, ob Entscheide der Steuerbehörden über die zu entrichtende Körperschaftsteuer mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. In den Steuerentscheiden erläutern die Steuerbehörden einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird oder bestimmte Steuervorschriften angewendet werden. Steuerentscheide können staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe selektiv begünstigt wird.

     

    Die Kommission hat die Berechnungen zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage in diesen Entscheiden geprüft und stellte fest, dass der steuerbare Gewinn in den Entscheiden unterschätzt wurde, wodurch die betreffenden Unternehmen begünstigt wurden, da ihre Steuerbelastung sank. Die Entscheide gegen Apple, Starbucks und Fiat seien nur Vereinbarungen über die Steuerbemessungsgrundlage, beinhalteten nicht den anzuwendenden Steuersatz selbst, und somit handele es sich um unzulässige Beihilfen, die gegen Art. 107 AEUV verstießen. Die drei Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen beantragten daraufhin die Aufhebung der Kommissionsentscheidung beim Europäischen Gericht.

     

    In den Fällen Starbucks bzw. Königreich der Niederlande gegen Europäische Kommission (Rechtssache T-760/15 und T636/16)[2] und Fiat bzw. Irland und Fiat Chrysler Finance Europe gegen die Europäische Kommission (Rechtssache T755/15 und T759/15)[3] wurden am 24. September 2019 die Urteile des Gerichts gefällt. Während das Europäische Gericht in dem Fall von Fiat den Beschluss der Kommission bestätigte, dass die gewährten Steuervorteile als unionsrechtswidrige Beihilfe anzusehen seien, verwarf das Gericht die entsprechende Entscheidung im Starbucks Fall, da dort kein selektiver Vorteils nachweisbar war.

     

    Im Fall Apple wurde nach Ansicht der Kommission nahezu der gesamte erwirtschaftete Gewinn des Unternehmens intern einem „Verwaltungssitz“ zugewiesen. Die jeweiligen „Verwaltungssitze“ hätten nur zum Schein bestanden und keine derartigen Gewinne erwirtschaften können. Nach dem damals geltenden irischen Recht seien diese Gewinne dann gar nicht besteuert worden. Das wiederum hätte dazu geführt, dass der Konzern in Irland auf seinen Gewinn laut EU-Kommission im Jahr 2003 lediglich 1 Prozent Steuern zahlte. Bis 2014 sei er zudem bis auf 0,005 Prozent weiter gesunken. Auf einen Gewinn von EUR 1 Million Euro zahlte das Unternehmen demnach lediglich EUR 50 Steuern.

     

    Auch andere Unternehmen unterhalten Niederlassungen in verschiedenen Ländern, mit dem Ziel, insgesamt möglichst viele Steuerzahlungen zu vermeiden. Einzelne EU-Staaten wie Irland, Luxemburg und die Niederlande nutzten dies aus, indem sie Firmen mit besonders niedrigen Unternehmenssteuersätzen anziehen. Hoher Beliebtheit erfreut sich auch das Vorhaben, dass ein lokales Tochterunternehmen geistiges Eigentum von einem anderen Tochterunternehmen im Ausland lizenziert. Die dabei entstehenden Kosten liquidieren die lokal erwirtschafteten Gewinne und erlauben dadurch deren Versteuerung in einem Drittland, das eine Steueroase wie die Bermudas oder Jersey sein kann. Irland seinerseits fürchtet als Standort für Großunternehmen an Attraktivität zu verlieren, wenn sich die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern.

     

    Apple beharrte im Prozess darauf, dass der Konzern in den USA im fraglichen Zeitraum USD 20 Milliarden an Steuern gezahlt habe, da dort auch die Wertschöpfung stattgefunden habe.

     

    Eine Beihilfe liegt erst vor, wenn dem betreffenden Unternehmen eine Begünstigung gewährt wurde, das andere Unternehmen in derselben Lage nicht erhielten. Die Kommission muss dies nachweisen.

     

    In ihrer Klageschrift machten die Kläger Irland und Apple zwölf Klagegründe geltend, darunter insbesondere, der Kommission seien dadurch, dass sie das irische Recht und den Sachverhalt nicht richtig aufgefasst habe, offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, zudem habe sie bei ihrer beihilferechtlichen Beurteilung offensichtliche Fehler gemacht.[4]: Das Gericht hat wie bereits eingangs erwähnt, die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen aufgehoben.

     

    Zur Zukunft

     

    Die EU-Kommission will zukünftig, unabhängig von diesem Urteil, Apple, Google & Co. gleich in mehrfacher Hinsicht strengeren Regeln unterwerfen. Dazu seien zwei Maßnahmen erforderlich, so die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager: „Wir müssen auf der einen Seite das bestehende Wettbewerbsrecht rigoros durchsetzen". Und andererseits brauche man auf europäischer Ebene eine Regulierung der Tätigkeit der Tech-Giganten.

     

    Dr. Rainer Bierwagen

     

     

     


    [1]curia.europa.eu/juris/document/document.jsf.

     

    [2]http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221865&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8661612.

     

    [3]curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62015TJ0755&lang1=de&type=TXT&ancre=.

     

    [4]http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187579&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.

     

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