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    08.06.2021

    Außerordentliche Kündigung wegen Küssens gegen den Willen einer Kollegin


    Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) mit einem Urteil vom 1. April 2021 entschieden (8 Sa 798/20).

     

    Der Arbeitnehmer war seit 1996 bei der Arbeitgeberin als EDI-Manager (Electronic Data Intercharge) beschäftigt. Das Unternehmen hatte im April 2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Mitarbeiter ihr jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm gesagt hatte, dass er das lassen solle. Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Arbeitnehmer abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb er ihr, er hoffe, sie sei ihm nicht böse. Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mitarbeiters fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht Köln hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen. Dieses Urteil hat das LAG Köln im Berufungsverfahren bestätigt. Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, da für den Arbeitnehmer erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung eine rote Linie überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht habe.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 1. April 2021)