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    10.04.2022

    Aufhebungsvertrag: Das gilt es zu beachten


    „Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei“; Stephan Remmler singt in seinem Song von 1986 über das Ende einer Liebesbeziehung. Das „Ende“ passt aber auf nahezu alle Bereiche im Leben, auch auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitsverhältnisse enden spätestens mit Eintritt in die Rente oder durch den Tod der beschäftigten Person, zum Teil auch durch eine Befristung oder die Kündigung. Oder durch einen Aufhebungsvertrag.

     

    Lesen Sie den gesamten Artikel von Dr. Erik Schmid, der am 11. April 2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, hier.

     

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